Normenkette

BGB § 242; WEG § 46 Abs. 1; ZPO §§ 1059, 1066

 

Tenor

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 295 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs.

Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) und die Antragsgegner(innen) (= Schiedsbeklagte) bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Teil II (Gemeinschaftsordnung) der nach § 8 WEG errichteten und in den Wohnungseigentumsgrundbüchern in Bezug genommenen notariellen Teilungserklärung vom 1.12.2005 enthält in § 19 folgende Bestimmung:

Schiedsklausel/Schiedsvereinbarung I. Schiedsklausel Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG werden durch ein Schiedsgericht nach dem Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen in Leipzig ... endgültig entschieden. ... II. Aufhebung und Änderung der Schiedsklausel 1. Die Aufhebung oder Abänderung der Schiedsklausel kann nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Vereinbarung durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Sondereigentümer, ... 2. ... III. Schiedsvereinbarung mit dem Verwalter Im Hinblick auf I. dieser Regelung sind die Sondereigentümer berechtigt, als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit Stimmenmehrheit den Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit dem Verwalter über Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 4 WEG, soweit der Verwalter betroffen ist, zu beschließen. ...

In der Eigentümerversammlung vom 8.7.2015 wurden zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresgesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen für das Geschäftsjahr 2014 genehmigt. Gegen die Beschlussfassung wandte sich die Antragstellerin mit Schiedsklage vom 5.8.2015 an das Deutsche Ständige Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen insoweit, als mit den Einzelabrechnungen die Verteilung von Reparaturkosten auf alle Eigentümer nach dem Verhältnis der Wohnflächen genehmigt worden war. Sie machte geltend, die Behandlung eines Teilbetrags von 469,97 EUR (253,15 EUR für eine Sicherung und 216, 82 EUR für Absperrventile) als Kosten des Gemeinschaftseigentums stehe im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung. Nach deren Bestimmungen sei Sondereigentum von den Reparaturen betroffen gewesen und die Kostenlast dem jeweiligen Sondereigentümer allein zugewiesen. Der auf sie, die Schiedsklägerin, entfallende Anteil an den gesamten Reparaturkosten sei in der sie betreffenden Einzelabrechnung daher um einen Betrag von 4,83 EUR zu hoch ausgewiesen.

Unter Angabe von München als Schiedsort und dem "036.06.2016" als Erlassdatum, der Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 9.6.2016, wies das Schiedsgericht die Schiedsklage zurück. Der Genehmigungsbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

  • Es sei nicht geklärt, dass die beiden Kostenpositionen Sondereigentum beträfen.
  • Strittig und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt sei schon die Frage, ob sich der Sicherungskasten gemäß deren Behauptung im räumlichen Bereich eines Sondereigentums befinde. Deshalb komme es auf deren weitere Behauptung, Sicherungen im räumlichen Bereich eines Sondereigentums seien ebenfalls Sondereigentum, nicht an. Das zum Beweis hierfür angebotene Sachverständigengutachten sei daher nicht einzuholen gewesen.
  • Auch zu den Absperrventilen enthalte der Klagevortrag keine weiteren Darlegungen. Handele es sich aber gemäß der Behauptung der Beklagten um Absperrvorrichtungen, die dem Austausch von Warmwasserzählern und damit der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung dienten, so seien sie Gemeinschaftseigentum.
  • Aus den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung ergebe sich - auch nach Auslegung - nicht, dass die gesetzliche Kostenverteilung (§ 16 Abs. 2 WEG) dahingehend abbedungen sei, dass einzelne Sondereigentümer die Instandhaltungskosten für bestimmte im Gemeinschaftseigentum stehende und im räumlichen Bereich von Sondereigentum liegende Gebäudeteile zu tragen hätten.

Mit bei Gericht am 8.9.2016 eingegangenem Schriftsatz wandte sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung mit dem Antrag auf Aufhebung.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Spruch ein nicht existentes Erlassdatum bezeichne, daher wie ein Spruch ohne Angabe eines Erlassdatums zu behandeln und somit vorbehaltlich einer Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts als nicht existent anzusehen sei.

Darauf reichte die Antragstellerin das an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 20.9.2016 herein, in dem der Schiedsrichter ausführte:

Sehr geehrter Herr Kollege ..., zu Ihrem genannten Schreiben teilen wir mit, dass der Schiedsspruch das Datum "06.06.2016" trägt und es sich ersichtlich um einen Schreibfehler handelt. Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

Sodann erl...

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