Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG in der Regel berechtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Stundung zu gewähren.[1] Die Wohnungseigentümer können ihn insoweit allerdings auch ausdrücklich ermächtigen. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, der eine Stundung zu Grunde liegt, ist allerdings Vorsicht geboten. Die mit der Vereinbarung verbundene Stundung entfällt nicht ohne weiteres. In jedem Fall ist es richtig, eine Vorfälligkeitsklausel für den Fall der Nichtzahlung aufzunehmen.[2]

 

Musterbeschluss: Ratenzahlung

TOP XX: Ratenzahlungsvereinbarung

Der jeweilige Verwalter wird im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer _________ (Name) ermächtigt, mit säumigen Wohnungseigentümern eine 12-monatige Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Für die Bearbeitung der Ratenzahlungsvereinbarung und ihrer Kontrolle erhält der jeweilige Verwalter/die jeweilige Verwaltung eine Sondervergütung von ____ EUR.

Der jeweilige Verwalter soll eine Ratenzahlungsvereinbarung nur abschließen, wenn

  • die Ratenzahlung günstiger als eine gerichtliche Beitreibung des Rückstandes erscheint;
  • der säumige Wohnungseigentümer auf den Rückstand Zinsen in Höhe von ____ EUR zahlt;
  • die Ratenzahlungsvereinbarung erlischt, falls der säumige Wohnungseigentümer mit mehr als einer Rate in Verzug kommt. Die dann noch ausstehende Restforderung muss dann sofort fällig und zahlbar sein.

Es wird beschlossen, dass ein Wohnungseigentümer, mit dem eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird, die Sondervergütung des jeweiligen Verwalters in Höhe von ____ EUR zahlt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[2] Horst/Fritsch, Forderungsmanagement Miete und WEG, Teil 2 Rn. 1111.

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