Will der Verwalter für eine "Anforderung" Dritte einschalten, z. B. einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen[1], kann er dies unter den Bedingungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG tun. Die Einschaltung eines Inkassounternehmens ist nicht sinnvoll, wenn dem Inkassounternehmen Kenntnisse der Besonderheiten des WEG-Rechtes fehlen.[2] Wird ein Rechtsanwalt gewählt, ist auch bei diesem darauf zu achten, dass das WEG-Recht kein Neuland ist.

 

Ermächtigung

Der Verwalter befindet sich auf der sicheren Seite, wenn er von den Wohnungseigentümern nach § 27 Abs. 2 WEG ausdrücklich ermächtigt ist, Dritte im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuschalten. Liegt es so und ist der Verwalter ein gewerblicher, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus Schadenminderungsgründen allerdings dennoch gehalten sein, in einfach gelagerten Fällen eine außergerichtliche Geltendmachung nicht – kostenverursachend – durch Dritte betreiben zu lassen.[3]

[1] Dazu Eichhorn, NZM 2010, S. 688, 690.
[2] Mangelnde Kenntnis vermutet Eichhorn, NZM 2010, S. 688, 690, für alle Inkassounternehmen.
[3] AG Bremen, Urteil v. 16.9.2015, 28 C 26/15, ZMR 2016 S.145.

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