Im Übrigen kann nach § 28 Abs. 3 WEG die Zahlungsabwicklung mit den einzelnen Wohnungseigentümern geregelt werden. Es kann etwa die Möglichkeit der Aufrechnung mit weiteren Anforderungen verbunden oder verboten werden, es können Verrechnungen beschlossen werden – etwa, wenn Wohnungseigentümern Guthaben gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehen – und es können Sammelüberweisungen[1] verboten werden. Liegt es so, kann eine Überweisung nicht als Erfüllung angesehen werden.

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