Bei einem Beschluss, mit dem die Vorschüsse angepasst werden, muss meines Erachtens klargestellt werden, welche Forderungen im Einzelnen erlöschen. Die Unterscheidung hat Bedeutung für einen Eigentümerwechsel.

 

Fallbeispiel

Auf das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 entfielen für das Jahr 2021 insgesamt 2.400 EUR (12 x 200 EUR) als Vorschuss. Nach der Einzeljahresabrechnung entfallen auf das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 nur 2.280 EUR. Es hat mit Wirkung zum Oktober 2021 einen Eigentümerwechsel gegeben. Weder der ehemalige Wohnungseigentümer Y noch der jetzige Wohnungseigentümer Z haben die Vorschüsse erfüllt. Würde man beschließen, dass die Vorschüsse um 120 EUR angepasst werden, bliebe unklar, was Y und Z schulden.

Es ist daher entweder zu beschließen,

  • dass sich der Vorschuss für den Monat Dezember von 200 EUR auf 80 EUR reduziert oder
  • dass sich der Vorschuss für alle Monate von 200 EUR auf 190 EUR reduziert.

Diesen zweiten Beschluss halte ich selbst für ordnungsmäßig. Ein Anlass, nur Z zu entlasten, ist nicht erkennbar.[1]

Sind Vorschüsse auf die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf Rücklagen zu zahlen, sollte man am besten weiter differenzieren.

Musterbeschluss: Anpassung

Es werden folgende Anpassungen der monatlichen Vorschüsse für das Jahr ___ in Euro bestimmt[2]:

 

Wohnungseigentum

Nr.
Anpassung zur Kostentragung Anpassung zur Rücklage Y Anpassung zur Rücklage Z
1 statt 342 jetzt 300 statt 50 jetzt 44 statt 8 jetzt 6
2 (...) (...) (...)
3 (...) (...) (...)
4 (...) (...) (...)
[1] Siehe auch Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 2020, Rn. 862.
[2] Eine Anpassung der Rücklagen ist möglich, dürfte aber eine Ausnahme sein: Die Rücklagen dienen nicht der Bewirtschaftung.

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