Leitsatz (amtlich)

1.) Das Initiativrecht des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 HmbPersVG setzt voraus, daß die mit dem Initiativantrag angestrebte Maßnahme zu dem Katalog der Mitbestimmungsangelegenheiten gehört.

2.) Zur Auslegung des Begriffes „Stundenverteilung für pädagogisches Personal” in § 86 Abs. 2 HmbPersVG.

 

Normenkette

HmbPersVG § 79 Abs. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 28.08.1998; Aktenzeichen 1 VG FL 5/98)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 24.04.2002; Aktenzeichen 6 P 3.01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, Personalrat für das pädagogische Personal an Gymnasien in Hamburg, begehrt die Feststellung der Berechtigung seines Initiativantrags vom 29. August 1997 insoweit, als er dem Beteiligten im Wege der Mitbestimmung die Festlegung vorschlägt, den Einsatz von teilzeitbeschäftigten Gymnasiallehrern auf drei bzw. vier Unterrichtstage pro Woche zu begrenzen.

Nachdem der Beteiligte von der Möglichkeit der Einstellungsteilzeit gemäß § 76 b Hamburgisches Beamtengesetz für Gymnasiallehrer vermehrt Gebrauch gemacht hatte, reklamierte der Antragsteller bei dem Beteiligten, dass eine Vielzahl der so eingestellten Lehrer ihren Lebensunterhalt allein aus dieser Tätigkeit nicht mehr angemessen finanzieren könnten und daher in erheblichem Maße auf Nebentätigkeiten angewiesen seien. Um diese in hinreichendem Maße wahrnehmen zu können, sei es erforderlich, die Unterrichtszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrer an drei bzw. vier Wochentagen zusammenzufassen. Mit seinem Initiativantrag vom 29. August 1997 begehrte der Antragsteller u.a.: „Dazu weist die Dienststelle die Schulleitungen an, den Unterrichtseinsatz der betroffenen KollegInnen so zu organisieren, dass die Beschäftigten von 12/24 bis 15/24 höchstens an 3 Unterrichtstagen und von 16/24 bis 18/24 an höchstens 4 Unterrichtstagen pro Woche eingesetzt werden.” Der Beteiligte sah kein Initiativrecht des Antragstellers nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz. Daraufhin leitete der Antragsteller das vorliegende gerichtliche Verfahren ein. Er hat vorgetragen: Sein Ziel sei, die Bedingungen für die wirtschaftlich notwendigen Nebentätigkeiten der Einstellungsteilzeitbeschäftigten zu verbessern. Auch sei der Antrag darauf gerichtet, die faktischen Dienstleistungen der so teilzeitbeschäftigen Kollegen auf das rechtlich geschuldete Maß zu begrenzen. Hinsichtlich der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte fehle es an einer verbindlichen Regelung der Dienstdauer. Diese Regelungslücke gälte es aufzufüllen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die in seinem Initiativantrag vom 29. August 1997 bezeichneten Maßnahmen dem Beteiligten im Wege der Mitbestimmung vorzuschlagen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Für keine der vom Antragsteller beantragten Maßnahmen bestehe ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. August 1998 abgelehnt. Das Initiativrecht des Antragstellers (soweit es im Beschwerdeverfahren noch geltend gemacht wird) scheitere daran, dass die begehrte Mitbestimmung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG durch § 86 Abs. 2 HmbPersVG deshalb ausgeschlossen sei, weil die Konzentration des Unterrichtseinsatzes auf drei oder vier Wochentage auf eine Stundenverteilung des pädagogischen Personals hinauslaufe. Mit Stundenverteilung in diesem Zusammenhang sei die Heranziehung der einzelnen Lehrkräfte zu den in einer Unterrichtswoche jeweils zu erteilenden Unterrichtsstunden gemeint. Diese solle durch den Initiativantrag des Antragstellers in einer ganz bestimmten Weise geregelt werden.

Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass es ihm um die Festlegung gehe, an welchem Wochentag die von den konkreten teilzeitbeschäftigten Lehrkräften zu erteilenden Unterrichtsstunden zu absolvieren seien. Die damit getroffenen zeitlichen Festlegungen entfalteten keine Außenwirkung im Sinne des § 104 BPersVG. Denn damit werde nicht geregelt, ob und wann den Schülern Unterricht erteilt werde, sondern lediglich an welchem Wochentag ein konkreter Lehrer Unterricht erteile. Dies habe mit Stundenverteilung für das pädagogische Personal im Sinne des § 86 Abs. 2 HmbPersVG nichts zu tun. Es handele sich lediglich um eine verbindliche Vorgabe der Stundenplanerstellung als eine sonstige die Dienstdauer beeinflussende Regelung und damit um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 86 Abs. 1 HmbPersVG. Diese Auslegung des Antragstellers vom Regelungsgehalt des § 86 Abs. 2 HmbPersVG werde durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Der Entstehungsgeschichte sei zu entnehmen, dass die Einführung der Vorschrift dem alleinigen Ziel gedient habe, die Entlastungsstunden für Lehrer reduzieren zu können, ohne i...

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