Leitsatz

Zwei im Jahre 1986 und 1990 geborene nichteheliche Kinder nahmen ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Problem waren die elterlichen Haftungsanteile bei Zusammentreffen Minderjähriger mit privilegiert volljährigen Kindern zum einen und die Anrechnung des Wohnvorteils aufseiten des Beklagten zum anderen.

 

Sachverhalt

Zwei nichtehelich geborene Kinder nahmen ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Das ältere Kind war im Jahre 1986 geboren und galt als volljähriges privilegiertes Kindes i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB. Das andere Kind war zum Zeitpunkt des Rechtsstreits minderjährig. Der Beklagte hatte sich im Jahre 1997 urkundlich verpflichtet, an beide Kinder ab Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 341,00 DM zu zahlen. Er ist Rentner und bezieht ab dem 1.7.2003 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 917,59 EUR und ab dem 1.11.2004 Altersrente i.H.v. 909,10 EUR monatlich. Darüber hinaus verfügt er über Pachteinnahmen i.H.v. 3,88 EUR monatlich. Die Kindesmutter hatte in dem Zeitraum von Juli 2002 bis Juni 2003 ein Nettoeinkommen i.H.v. 987,81 EUR monatlich.

Die Kläger nahmen den Beklagten erstinstanzlich im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. je 284,00 EUR ab dem 1.7.2003 und i.H.v. je 307,00 EUR ab Zustellung der Klageerweiterung vom 1.1.2005 sowie in Höhe von 356,00 EUR für das volljährige privilegierte Kind ab dem 1.3.2005 in Anspruch und legten in ihrer Berechnung ein monatliches Einkommen des Beklagten i.H.v. 1.518,47 EUR zugrunde. Im Übrigen führten sie in ihrer Klage an, der Beklagte verfüge über eine Immobilie, die lastenfrei sei und in der sich eine 260 qm große Wohnung, die von ihm zu Wohnzwecken genutzt werde und eine Werkstatt, die er verpachten könne, befinde.

Der Beklagte hat eingewandt, ein Mietvorteil sei nicht zu berücksichtigen. Die Werkstatt sei zum Betrieb einer modernen Schlosserei nicht mehr nutzbar. Im Übrigen habe er den Warmmietanteil übersteigende Kosten. Er habe keinen Vorteil daraus, dass er das Haus alleine bewohne. Die Wohnung sei so geschnitten, dass sie nicht vermietet werden könne. Das erstinstanzliche Gericht hat ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die monatliche ortsübliche Kaltmiete für die selbst genutzte Wohnung inklusive der Garage mit 597,00 EUR sowie für die ehemaligen Gewerberäume mit 0 EUR anzusetzen sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage stattgegeben und in seine Unterhaltsberechnung aufseiten des Beklagten ein Gesamteinkommen von 1.561,14 EUR eingestellt.

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung, die ihm nur teilweise gewährt wurde.

 

Entscheidung

Auch in der Berufungsinstanz stritten die Parteien über die Höhe des dem Beklagten zuzurechnenden Wohnwertes. Nach Auffassung des OLG war ihm ein Einkommen aus dem Vorteil mietfreien Wohnens i.H.v. 300,00 EUR monatlich zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 5.4.2000 - XII ZR 96/98, MDR 2000, 769 = FamRZ 2000, 950) ist der Wohnvorteil grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen "Drittelwert" zu bemessen. Der tatsächliche, objektive Mietwert war ausweislich des in Auftrag gegebenen Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte mit monatlich 597,00 EUR anzusetzen. Dieser Wert ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH a.a.O.) nicht mit dem Wohnwert gleichzusetzen. Als Wohnwert, d.h. als Vorteil "mietfreien" Wohnens im eigenen Haus wirkt sich für den Ehegatten in einer solchen Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Umfang nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlichen Nutzung entspricht. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Beklagte das Haus in der Vergangenheit mit der Kindesmutter, den Klägern und einer älteren Tochter der Kindesmutter, die nicht von ihm abstammt, bewohnt hat. Der darüber hinausgehende Wert des Hauses ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Wohnflächen im Erd- und Obergeschoss nach dem Sachverständigengutachten der eigen genutzten Wohnung zugeordnet werden müssen und nicht separat vermietbar sind.

Eine Gesamtvermietung oder Veräußerung des Hauses kam nach Auffassung des OLG in Anbetracht des Alters des Beklagten von 65 Jahren sowie seines Gesundheitszustandes nicht in Betracht und war unzumutbar. Das OLG schätzte aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte nur einen Teil des Familienhauses für sich nutzt, den Betrag, den der Beklagte maximal auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste, auf 300,00 EUR monatlich.

Zur Errechnung der Anteilsberechnung hinsichtlich des vo...

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