Leitsatz

Die Haftung des Zwangsverwalters für die während der Beschlagnahme fällig werdenden Wohngeldansprüche erstreckt sich auch auf die von ihm anteilig zu tragende Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters.

 

Fakten:

Im vorliegenden Fall hält sich der Zwangsverwalter eines Sondereigentums zur Zahlung der Verwaltervergütung nicht verpflichtet, weil die von ihm angesichts des verwahrlosten Zustands der Wohnung tatsächlich erzielten Mieteinnahmen nicht ausreichten, um die Verwalterkosten aufbringen zu können. Dem beitreibenden Gläubiger sei es auch nicht zuzumuten, Vorschüsse auf die Wohngeldverpflichtungen für die beschlagnahmte Eigentumswohnung zu leisten, da ihn keine Instandhaltungspflicht für das Vollstreckungsobjekt treffe. Diese Argumentation konnte im vorliegenden Fall das entscheidende Gericht selbstverständlich nicht überzeugen. Denn die Haftung des Zwangsverwalters für die Verwaltungsausgaben ist gleichartig mit derjenigen des Wohnungseigentümers selbst. Wie der Wohnungseigentümer hat deshalb auch der beitreibende Gläubiger im Zwangsverwaltungsverfahren das wirtschaftliche Risiko selbst zu tragen, durch Nutzung des beschlagnahmten Objekts die Wohngeldlasten erwirtschaften zu können. Dieses Risiko kann der beitreibende Gläubiger nicht auf andere verlagern. Der beitreibende Gläubiger hat also selbst das wirtschaftliche Risiko zu tragen, den zur Deckung der Verwaltungsausgaben erforderlichen Fehlbetrag vorschießen zu müssen, wenn er sich aus der Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens Vorteile für die Befriedigung aus dem Beschlagnahmeobjekt verspricht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2003, 15 W 342/03

Fazit:

Auch diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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