Leitsatz

Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche einschließlich der Verwaltervergütung

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG; §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 155 Abs. 1, 161 ZVG

 

Kommentar

  1. Die Haftung des Zwangsverwalters für die während der Beschlagnahme fällig werdenden Wohngeldforderungen (§§ 16 Abs. 2 WEG, 155 Abs. 1 ZVG) erstreckt sich auch auf die von ihm anteilig zu tragende Vergütung des WE-Verwalters.
  2. Vorgenannte Haftung wird nicht durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG beschränkt. Diese Vorschrift trifft allein eine Regelung zur Rangfolge der Gläubiger bei der Befriedigung ihrer Rechte aus dem Grundstück, sei es im Zusammenhang mit der Aufstellung des Teilungsplans für die Erlösverteilung nach erfolgter Zwangsversteigerung des Grundstücks (§ 115 ZVG), sei es bei der Verteilung der Überschüsse der Zwangsverwaltung (gem. § 155 Abs. 2 ZVG).
  3. Die Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldzahlungsverpflichtungen wird auch nicht dadurch berührt, dass der Zwangsverwalter nicht in der Lage ist, diese vollständig aus den Nutzungen des Objekts zu erwirtschaften. Die Folgen ergeben sich hier aus § 161 Abs. 3 ZVG (vgl. auch § 9 Abs. 4 ZwVerwVO). Der betreibende Gläubiger hat also selbst das wirtschaftliche Risiko zu tragen, den zur Deckung der Verwaltungsausgaben erforderlichen Fehlbetrag vorschießen zu müssen, wenn er sich aus der Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens Vorteile für die Befriedigung aus dem Beschlagnahmeobjekt verspricht.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2003, 15 W 342/03, ZMR 6/2004, 456

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