Leitsatz

Haftung für Verfahrenskosten des nicht mehr legitimierten Ex-Verwalters nach abgewiesener Klage auf Wohngeld

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 26, 28 Abs. 5, 49 Abs. 2 WEG; § 89 ZPO; § 168 BGB

 

Kommentar

  1. Ein ehemaliger Verwalter, der trotz fehlender Neubestellung Wohngeldrückstände für die Gemeinschaft einklagt, trägt die gesamten Verfahrenskosten des abgewiesenen Wohngeldklageverfahrens wegen groben Verschuldens nach § 49 Abs. 2 WEG. Auch als Ex-Verwalter haftet er insoweit direkt für die Prozesskosten und nicht als zugleich bloßer vollmachtloser Vertreter der Gemeinschaft, dessen Handeln vom neu bestellten Verwalter oder von der Gemeinschaft nicht genehmigt wurde. Endet eine Verwalterstellung, erlischt nach dem Rechtsgedanken des § 168 Satz 1 BGB auch eine dem Verwalter (bisher) erteilte Ermächtigung. Vorliegend konnte der nicht mehr bestellte Verwalter nach Rüge seiner Prozessvollmacht durch den Beklagten entsprechende Prozessvollmacht für die Gemeinschaft nicht (mehr) nachweisen. Obwohl er wusste, dass seine Bestellungszeit nicht wirksam verlängert worden war und er daher auch nicht mehr befugt war, Wohngeldrückstände einzuklagen, führte er – zu Unrecht – das Verfahren (weiter); aus diesem Grund handelte er grob schuldhaft und wurde deshalb nach § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 49 Abs. 2 WEG zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.
  2. Eine Teilungserklärung kann grundsätzlich auch nur mit Zustimmung aller (werdenden) Wohnungseigentümer geändert werden.
  3. Ein Beschluss über eine Beendigung der Verwalterbestellung beinhaltet keine Bestellung bis zu diesem Datum.
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 18.02.2009, 318 S 99/08

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