Zu ersetzen ist der kausal auf der Pflichtverletzung beruhende Schaden. Die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzhypothese. Zu vergleichen ist danach die Vermögenslage, wie sie sich unter Berücksichtigung der Pflichtverletzung darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde. Der Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB.

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