Leitsatz

Haftung des Eigentümers bei Veränderung des Fußbodenaufbaus grundsätzlich nur bei dadurch entstehender Verschlechterung des Trittschallschutzes des betroffenen Gebäudes in seinem Gepräge zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Veränderung

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Wohnungseigentümer, der eine Veränderung des Fußbodenaufbaus in seiner Wohnung ausführt (hier: 1999 bei einem 1959 errichteten und 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes), haftet grundsätzlich nur bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes des betreffenden Gebäudes in seinem Gepräge zum Zeitpunkt der Vornahme der Veränderung. Das Haus war hier bereits vor der Neugestaltung des Fußbodens hellhörig und schallempfindlich (vgl. auch Senat, ZWE 2001 S. 389 und OLG München, NJW 2008 S. 592). Es ist also der Zustand 1999 (Veränderung) mit dem zuvor zu vergleichen, um Störungen und Rücksichtnahmegebote aus § 14 Nr. 1 WEG beurteilen zu können. Auf welche Weise ein Eigentümer seinen Pflichten Genüge leistet, bleibt grundsätzlich ihm überlassen.
  2. Deshalb ist eine Verpflichtung des Eigentümers zu einer Verbesserung des Trittschallschutzes nach Veränderung des Fußbodenaufbaus durch ihn nur auf das zu erreichende Ergebnis des Schallschutzes, nicht jedoch auf einen von einem Sachverständigen vorgeschlagenen (Neu-)Aufbau des Fußbodens unter Berücksichtigung bestimmter bautechnisch möglicher Vorgaben und Varianten gerichtet. Kann also durch den Eigentümer das Ergebnis eines früher bestehenden Schallschutzes auch durch einen nachträglich aufgebrachten Teppichboden erreicht werden, hat es damit sein Bewenden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss v. 18.8.2009, I-15 Wx 357/08

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