Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wohnungseigentümer, der eine Veränderung des Fußbodenaufbaus in seiner Wohnung ausführt, haftet grundsätzlich nur bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes in seinem Gepräge des betroffenen Gebäudes zum Zeitpunkt der Vornahme der Veränderung.

2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zu einer Verbesserung des Trittschallschutzes nach einer Veränderung des Fußbodenaufbaus ist nur auf das zu erreichende Ergebnis des Schallschutzes, nicht jedoch auf ein von einem Sachverständigen vorgeschlagenen (Neu-) Aufbau des Fußboden unter Berücksichtigung bestimmter bautechnisch möglicher Vorgaben gerichtet. Wenn das Ergebnis durch einen nachträglich aufgebrachten Teppichboden erreicht wird, hat es damit sein Bewenden.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 24.10.2008; Aktenzeichen 9 T 143/07)

AG Gelsenkirchen-Buer (Beschluss vom 08.08.2007; Aktenzeichen 2a II 51/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.8.2007 gegen den Beschluss des AG Gelsenkirchen-Buer vom 8.8.2007 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz werden den Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in diesen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - insoweit auch in Abänderung der Entscheidung des AG vom 20.8.2007 - für alle Instanzen auf jeweils 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Gebäude der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage wurde 1958/1959 errichtet und 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Im Zuge der Aufteilung wurde der frühere Trockenboden zu einer Wohnung ausgebaut, in der die Beteiligte zu 2) wohnt. Zu diesem Zeitpunkt galt für den "Schallschutz im Hochbau" die DIN 4109 - Ausgabe 1962.

Die Wohnung der Beteiligten zu 1) liegt im 2. Obergeschoss teilweise unter derjenigen der Beteiligten zu 2). Bei der Schaffung ihrer Wohnung im Jahr 1979 wurden auf dem vorhandenen Betonboden Spanplatten und darauf teilweise Parkett und teilweise im Mörtelbett verlegte Fliesen aufgebracht. Im Januar 1999 entfernte der mittlerweile verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2) in Eigenleistung die in der Küche und Diele vorhandenen Fliesen und die darunter liegenden Spanplatten und brachte anstelle der Spanplatten einen Estrichbelag ein, auf dem er neue Fliesen verlegte. Auf diesen Fliesen brachte die Beteiligte zu 2) später aufgrund einer Empfehlung des Sachverständigen S in dem Beweissicherungsverfahren 2a II 61/04 AG Gelsenkirchen-Buer einen Teppichbelag auf.

Die Beteiligten zu 1) behaupten, durch die bauliche Maßnahme im Jahr 1999 habe sich der zuvor bestehende Trittschallschutz erheblich verschlechtert und dieser Mangel sei durch das nachträgliche Verlegen des Teppichbelags nicht behoben worden.

In dem vorliegenden Verfahren nehmen sie deshalb die Beteiligte zu 2) auf Durchführung von Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Geräuschbelastung ihrer Wohnung in Anspruch. Sie hatten zunächst beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, für eine hinreichende Trittschalldämmung durch Einbringung von Teppichböden gemäß dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S in dem o.g. Beweissicherungsverfahren zu sorgen.

Diesen Antrag stellten sie im Verlauf der ersten Instanz dahin um, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, in ihrer Wohnung eine für eine hinreichende Trittschalldämmung, welche die Anforderungen der DIN 4109/89 erfüllt, zu sorgen.

Das AG wies nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S, der von dem Institut für Schalltechnik, Raumakustik, Wärmeschutz Dr.-Ing H2 GmbH (ISRW) einen Prüfbericht zum Trittschallschutz eingeholt hatte, sowie eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen B den Antrag der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 8.8.2007 zurück.

Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde ein. Das LG beauftragte den Sachverständigen K mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens.

Aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens beantragten die Beteiligten zu 1) zuletzt mit Schriftsatz vom 26.5.2008, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, nach Maßgabe der Ausführungen des Sachverständigen K in dessen Gutachten vom 4.4.2008 (dort Ausführungen zur Beweisfrage I. 2) durch Einbringung eines geeigneten Trockenestrichs in einer der sachverständigenseits vorgegebenen zwei Alternativen sowie durch den Einbau eines Randdämmstreifens zwischen Estrich und Wand, der erst nach Verfugung der Bodenfliesen abgeschnitten werden darf, dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1989 von L'n, w = 53 evtl. erreicht, Ausgabe 1962 von L'n, w = 60 dB sicher eingehalten werden.

Die Beteiligte zu 2) trat dem Antrag entgegen. Sie machte im Wesentlichen geltend, das gemeinschaftliche Gebäude sei insgesamt mit einem ausgesprochen geringen Schallschutzstandard errichtet. Bei den von den Beteiligte zu 1) als unzumutbar empfundenen Geräuschen handele es sich daher um für diese Anla...

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