Leitsatz (amtlich)

1. Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln.

2. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann (s. schon OLG München vom 25.6.2007, 34 Wx 020/07, ZMR 2007, 809; Klarstellung zu OLG München vom 18.7.2005, 34 Wx 063/05, OLGReport 2005, 645, und vom 10.4.2006, 34 Wx 021/06, ZMR 2006, 643).

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 21.06.2007; Aktenzeichen 1 T 1155/05)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 109/04)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 21.6.2007 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG München I vom 21.6.2007 dahingehend abgeändert, dass Ziff. I des Beschlusses des AG München vom 25.11.2004 lautet: "... einen Wert von 52 dB nicht übersteigt."

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung des LG im Beschluss vom 21.6.2007 und des AG in dessen Beschluss vom 25.11.2004 (jeweils Ziff. II) werden aufgehoben.

Die Antragstellerin hat 1/5, die Antragsgegner haben 4/5 der gerichtlichen Kosten in sämtlichen Rechtszügen, einschließlich der sofortigen weiteren Beschwerde, zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage in München, dem früheren Olympiadorf der Männer. Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung. Den Antragsgegnern gehört die darüber liegende Wohnung im 2. Obergeschoss.

Bei der Errichtung der Wohnanlage im Jahr 1972 waren die Wohnräume, Esszimmer und Flure bauseits mit Textilbelag ausgestattet. Der Estrich ist direkt auf der Beton-decke aufgebracht. Im Jahr 1979 ersetzten die Antragsgegner im Essraum und im Flur ihrer Wohnung (Räume 2 und 6) den Teppichboden durch einen PVC-Belag. Diesen wiederum tauschten sie im Dezember 2001 gegen Fertigparkett aus.

Die Antragstellerin macht geltend, der neue Parkettbodenbelag führe zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelästigung. Sie hat beim AG beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Trittschallübertragung aus ihrer Wohnung gemäß DIN 4109 (Ausgaben 11.89) auf ein Maß von 21 dB zu verbessern.

Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens hat das AG mit Beschluss vom 25.11.2004 die Antragsgegner samtverbindlich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Trittschalldämmung der Böden in den Räumen 2 und 6 ihrer Wohnung einen Wert von 50 dB nicht übersteigt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG durch Beschluss vom 2.5.2005 die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt abgewiesen. Der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 18.7.2005 stattgegeben (34 Wx 063/05, OLGReport 2005, 645). Er hat den Beschluss der Beschwerdekammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das LG mit Beschluss vom 21.6.2007 die Entscheidung des AG dahingehend abgeändert, dass die Trittschalldämmung einen Wert von 53 dB nicht übersteigt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des (ersten) Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das LG im Verhältnis 3/7 (Antragstellerin) zu 4/7 (Antragsgegner) verteilt und von einer Erstattungsanordnung abgesehen. Gegen die Entscheidung des LG richten sich sofortige weitere Beschwerden der Antragstellerin sowie der Antragsgegner. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel einen Trittschallschutz von höchstens bis zu 50 dB und eine ihr günstigere Verteilung der gerichtlichen Kosten. Die Antragsgegner begehren weiterhin die vollständige Abweisung des Antrags.

II. Beide Rechtsmittel sind als selbständige sofortige weitere Beschwerden statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel der Antragsgegner erweist sich als erfolglos; das Rechtsmittel der Antragstellerin hat in eingeschränktem Umfang Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes nur zu, soweit ein Wert von 53 dB überschritten werde. Ihre Rechte würden durch den Einbau von Parkett in den Räumen 2 und 6 über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Die Kammer neige dazu, dass es für das Maß der Beeinträchtigung mangels anderweitiger Vereinba...

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