Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kennt das WEG keine ausdrückliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers mehr, dafür Sorge tragen zu müssen, dass auch Personen, die sich in seinem Hausstand befinden oder denen er die Nutzung seines Sondereigentums überlassen hat, die Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümer einzuhalten haben, wie dies noch in § 14 Nr. 2 WEG a. F. der Fall war. Die Norm war deshalb obsolet, weil ein Wohnungseigentümer seinem Nutzer nicht mehr Rechte einräumen kann, als er selbst hat. Hieraus folgt aber auch, dass der Wohnungseigentümer für ein gemeinschaftskonformes Verhalten seines Nutzers zumindest mitverantwortlich ist.[1] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Rechtgrund des Nutzungsverhältnisses (Miete, Nießbrauch oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung).

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