Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Haftung des Wohnungseigentümers für vom Wohnungskäufer verursachte Schäden beim erlaubten Dachausbau

 

Leitsatz (amtlich)

1. Überlässt der Wohnungsverkäufer die Wohnung bereits vor Umschreibung dem Käufer, so hat er dennoch für Sachbeschädigungen einzustehen, die der Käufer oder die von diesem beauftragten Leute bei einem gestatteten Dachausbau am Treppenhaus herbeiführen.

2. Die Haftung des Wohnungseigentümers erlischt nicht dadurch, dass der verantwortliche Schädiger das Treppenhaus auszubessern versucht, diese Ausbesserung jedoch mangelhaft ausfällt.

 

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Abgrenzung BGH, 1998-07-10, V ZR 60/97, NJW 1998, 3273.

 

Normenkette

WEG § 14 Nrn. 1-2; BGB § 278

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.01.2000; Aktenzeichen 85 T 294/99)

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen 70 II 249/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft die notwendigen außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.636,25 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin bildeten bei Verfahrenseinleitung die Eigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin war u. a. Eigentümerin der im Dachgeschoss belegene Wohnung Nr. 78, die mit einem Ausbaurecht verbunden ist. Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1996 verkaufte die Antragsgegnerin die Wohnung Nr. 78 an die F …-GmbH. Nr. 8 dieses Vertrages bestimmt, dass Besitz, Nutzung, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten einschließlich aller Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen hinsichtlich der Wohnung Nr. 78 auf die Käuferin mit dem Tag des Vertragsschlusses übergehen. Weiter wurde vereinbart, dass die Käuferin für die Beseitigung der Einlagerungen im Bereich des Dachbodens der Wohnung Nr. 78 zuständig ist. In einer notariellen Nachtragsverhandlung vom 5. März 1997 wurde zwischen den Kaufvertragsparteien geregelt, dass die Käuferin die für die Beseitigung der Einlagerungen erforderlichen Kosten trägt. In der Folgezeit beschädigten Arbeiter der von der Käuferin beauftragten Firma F. das Treppenhaus der Wohnanlage bei der Beseitigung der auf dem Dachboden eingelagerten Gegenstände. In einer Erklärung vom 16. April 1997 erklärte sich die Firma F. schriftlich gegenüber der Verwalterin bereit, die durch die Räumung des Dachbodens entstandenen Schäden im Treppenhaus zu beseitigen. Mit Schreiben vom 24. April 1997 wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller an die Antragsgegnerin mit der Bitte, für die Schäden, die die Räumungsfirma im Treppenhaus angerichtet habe, einen Betrag von 2.415,00 DM zu zahlen. Dies lehnte die Antragsgegnerin unter dem 5. Mai 1997 mit der Begründung ab, sie habe den Auftrag für die Räumungsarbeiten nicht erteilt. Nachdem eine zunächst beauftragte Malerfirma den Schaden nur unvollkommen beseitigt hatte, schätzte eine andere Malerfirma die Kosten für die Mängelbeseitigung auf 4.255,00 DM. In dem vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit dem 12. Juni 1996 geltend gemacht.

Nach Beweiserhebung zur Höhe der erforderlichen Kosten hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.636,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verpflichtet. Die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Januar 2000 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.

1. Rechtlich einwandfrei hält das Landgericht die Antragsgegnerin für verpflichtet, an die Antragsteller 2.636,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Schadensersatz ergibt sich sowohl aus der in der Teilungserklärung übernommenen Garantiehaftung des ausbauenden Eigentümers wie auch aus positiver Forderungsverletzung der Pflichten der Antragsgegnerin als Eigentümerin aus § 14 Nr. 1 und 2 WEG i. V. m. § 278 BGB.

2. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen der Vorinstanzen haben die von der Käuferin der Wohnung Nr. 78 beauftragten Arbeiter der Firma F. Schäden am Treppenhaus schuldhaft angerichtet, indem sie Wohnung und Dachboden über das erst im Jahre 1996 komplett renovierte Treppenhaus geräumt und dabei Schäden verursacht haben. Das Verschulden wird noch deutlicher, wenn man die bereits vom Amtsgericht getroffene Feststellung hinzunimmt, dass die mit der Entsorgung beauftragten Leute der Firma F. große und sperrige Material...

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