Art. 5 Abs. 1 EuGüVO

Bei Anhängigmachung einer Ehesache gem. Art. 3 Brüssel IIa-VO, sind – vorbehaltlich Art. 5 Abs. 2 EuGüVO - die Gerichte des nach der Brüssel IIa-VO angerufenen Mitgliedsstaates "für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag" zuständig. Damit ist der Antrag auf Scheidung, Ungültigerklärung einer Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gemeint. Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die vom Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO ausgenommenen güterrechtlichen Scheidungsfolgen.[1] Es ist ein umfassendes "Gericht der Ehe in der Auflösung" gewollt.[2] Analog Art. 12 Abs. 2 Brüssel IIa-VO endet die akzessorische Zuständigkeit mit der rechtskräftigen Entscheidung im Scheidungsverfahren (etc.) oder dessen sonstigem Abschluss durch Rücknahme oder rechtskräftiger Abweisung des Antrags.[3] Das bedeutet jedoch nur, dass danach neue güterrechtlichen Anträge in diesem Gerichtsstand nicht mehr gestellt werden können. Für Güterrechtssachen, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Gericht der Ehesache anhängig sind, bleiben diese Gerichte im Wege der perpetuatio fori weiterhin zuständig.[4]

Die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO bedeutet, dass die Zuständigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 EuGüVO weder durch Gerichtsstandsvereinbarung, noch durch rügelose Einlassung geändert werden können.[5]

Art. 5 Abs. 2 EuGüVO

Die akzessorische Zuständigkeit nach Art.5 Abs. 1 EuGüVO erfasst im Gegensatz zu Art. 4 EuGüVO nicht sämtliche Zuständigkeiten nach der Brüssel IIa-VO. Art. 5 Abs. 2 EuGüVO stellt für die in lit. a – lit. d genannten Gerichtsstände über Art. 5 Abs. 1 EuGüVO hinausgehende zusätzliche Anforderungen auf.

Die deutsche Fassung der Norm ist insoweit unglücklich, als dass sie zu dem Fehlschluss verleitet, dass Ehegatten abweichende Vereinbarungen treffen könnten.[6] Tatsächlich ist laut Erwägungsgrund 34 Satz 2 damit gemeint, dass die Ehegatten für die Bündelung der Zuständigkeit für Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung einerseits und Güterrechtssache andererseits es in den von Art. 5 Abs. 2 EuGüVO erfassten Fällen der Zustimmung der Ehegatten bedarf.[7] Erforderlich ist eine – teilweise formgebundene (Art. 5 Abs. 3 EGüVO) – Gerichtsstandsvereinbarung der Ehegatten zu Gunsten der in Art. 5 Abs. 2 EuGüVO genannten Brüssel IIa-VO genannten Gerichtsstände.[8]

Wird von den Ehegatten eine solche Gerichtsstandvereinbarung geschlossen, bevor das Gericht zur Entscheidung über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufen wird, so muss die Vereinbarung den Anforderungen des Art. 7 EuGüVO, d.h. den Anforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung, genügen (Art. 5 Abs. 3 EuGüVO). Nachträglich geschlossene bestätigende Gerichtsstandsvereinbarungen unterliegen der lex fori.[9]

[1] Vgl. Erwägungsgrund 8 Brüssel IIa-VO; Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1978).
[2] Dutta/Weber/Mankowski, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 17 Rn. 7.
[3] Simotta (Fn. 15), 77 (97); ZVglRWiss, 116 (2017), 44 (50 f.).
[4] Simotta (Fn. 15), 77 (97); ZVglRWiss 116 (2017), 44 (50 f.)
[5] Erbarth, NZFam 2018, 387 (389).
[6] Vgl. Wortlaut "der Vereinbarung der Ehegatten".
[7] Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1978); Dutta/Weber/Mankowski, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 18 Rn. 8 ; a.A. Finger, FuR 2016, 640 (642).
[8] Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1978).
[9] Erbarth, NZFam 2018, 387 (390).

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