Rz. 327

Gemäß § 1410 BGB muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten bei der Beurkundung anwesend sind und von dem unparteiischen Notar über die Bedeutung der Vereinbarungen belehrt werden. Eine persönliche Anwesenheit der Ehegatten ist nicht erforderlich, weshalb auch eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften (§§ 164 ff. BGB) möglich ist. Ein Ehevertrag, der nicht den Anforderungen des § 1410 BGB genügt, ist formnichtig und führt damit gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages.

 

Rz. 328

Die notarielle Beurkundung kann gemäß § 127a BGB bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt werden. Soll ein Ehevertrag in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs abgeschlossen werden, ist in einem Verfahren, für das Anwaltszwang besteht (wie etwa bei einem Zugewinnausgleichsverfahren) die Mitwirkung eines Anwaltes auf beiden Seiten erforderlich. Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127a BGB entsprechende Anwendung.[281]

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