Das formelle Konsensprinzip (Abschn. 6.2) mit seinem Verzicht auf den Nachweis der materiellen Einigung, aber auch Rechtsänderungen außerhalb des Grundbuchs (z. B. Vereinbarung der Gütergemeinschaft, Nichtvalutierung einer Hypothek) sowie Änderungen in der Verfügungsbefugnis (beispielsweise Insolvenz des Eigentümers) können bewirken, dass der Inhalt des Grundbuchs mit der materiellen Rechtslage nicht (mehr) übereinstimmt. Deshalb schützt das materielle Liegenschaftsrecht (§§ 892, 893 BGB) das Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs mit der unwiderlegbaren Vermutung, dass der Grundbuchinhalt für den rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig gilt (sog. materielle Publizität). Tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des Grundbuchs ist für den gutgläubigen Erwerb ebenso wenig erforderlich wie ein Vertrauen auf den Buchstand oder gar eine Kausalität zwischen dem Grundbuchstand und dem Erwerb.

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