Bewilligung der Bank

Wenn das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen zurückgezahlt ist, erlischt die Grundschuld nicht automatisch. Sie könnte zur Sicherung eines neuen Darlehens verwendet werden. Der Schuldner hat aber gegenüber der Bank einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld. Hierfür benötigt er eine Löschungsbewilligung, für deren Erteilung die Banken keine Gebühr verlangen dürfen.[1]

Vereinbarung mit Sicherungsgeber

Doch Vorsicht: Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegende Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen. Er kann sonst zum Schadensersatz verpflichtet sein.[2]

Keine Voreintragung

Der Voreintragungsgrundsatz in § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss. Eingetragen sein muss der Inhaber des durch die Verfügung betroffenen Rechts, nicht jedoch derjenige, der ihn vertritt oder über dessen Recht verfügen kann.[3]

Verjährung

Der Anspruch auf Löschung einer Grundschuld verjährt innerhalb von 10 Jahren nach Tilgung aller gesicherten Forderungen.

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