Leitsatz

Grundbucheintragung von Sondernutzungsrechten

 

Normenkette

§ 7 Abs. 3 WEG; § 19 GBO

 

Kommentar

  1. Ist im Grundbuch ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums an einer Wohnung (hier: an der gesamten Grundstücksfläche mit einer auf dem Lageplan schraffiert ausgenommenen Teilfläche) bereits wirksam durch eine Bezugnahme auf die Teilungserklärung eingetragen, besteht kein Anspruch der Berechtigten mehr auf ausdrückliche Verlautbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch.
  2. Die Begründung eines Sondernutzungsrechts erfolgt entweder durch Vereinbarung der Eigentümer nach den §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG und Eintragung in das Grundbuch oder in der Teilungserklärung des aufteilenden Eigentümers bei Vorratsteilung nach §§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 WEG. In beiden Fällen handelt es sich der Form nach um eine Gemeinschaftsordnung.
  3. Für die Eintragung eines Sondernutzungsrechts genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in der Teilungserklärung. Lediglich im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs kann es ratsam sein, das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums kenntlich zu machen. Praktische Gründe sprechen dafür, die jeweils zum Inhalt des Sondereigentums erhobenen Sondernutzungsrechte durch einen kurzen, aber trotzdem aussagekräftigen Eintragungsvermerk im Bestandsverzeichnis anzudeuten. Derartige Vermerke werden zum Teil sogar empfohlen und finden sich häufig in der Grundbuchpraxis. Ein Anspruch der im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Berechtigten auf einen solchen Eintrag gibt es jedoch nicht, weil der Wortlaut der Eintragung im Ermessen des Rechtspflegers steht und eine Eintragung, die eine zutreffende Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung enthält, ebenfalls nicht unrichtig ist.
  4. Ist also das zur Eintragung beantragte Sondernutzungsrecht bereits wirksam im Grundbuch eingetragen, war ein neuerlicher Eintragungsantrag im Ergebnis zurückzuweisen. Auf Vollmachtsfragen des teilenden Eigentümers als Inhalt der Teilungserklärung kam es deshalb nicht mehr an.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 12.09.2006, 32 Wx 133/06OLG München v. 12.9.2006, 32 Wx 133/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge