1.1 Bisherige Regelungen

Angleichung an die Ehe

Seit 2001 regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)[1] die Rechtsverhältnisse gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Deren Rechtsstellung wurde mit Wirkung ab 1.1.2005 derjenigen von Ehegatten nahezu angeglichen durch das "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts".[2] Eine weitere Angleichung erfolgte durch die Erbschaftsteuerreform.[3]

Die (Fast-)Angleichung an die Ehe wurde im Jahr 2015[4] in 32 Gesetzen umgesetzt. In zahlreichen Vorschriften wurde nur der eingetragene Lebenspartner "gleichberechtigt" neben den Ehegatten gestellt. So führt dies im Mietrecht zu einem vorrangigen Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen Partners gegenüber anderen Eintrittsberechtigten (§ 563 Abs. 1 BGB). Auch kann die einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung einer Immobilie angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist (§ 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG). Weitere Änderungen betreffen insbesondere das Familien- und Erbrecht. Beispielsweise gilt nunmehr als Ausstattung i. S. d. § 1624 BGB auch, was einem Kind mit Rücksicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft von seinen Eltern zugewendet wird. Ferner ist der Lebenspartner in den begünstigten Personenkreis des § 2350 Abs. 2 BGB (Erbverzicht eines Abkömmlings) aufgenommen worden.[5]

Gesetzeszweck

Mit dem LPartG wird die Möglichkeit eröffnet, durch das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in einem (noch) unterhalb der Ehe gelagerten Rechtsinstitut bestimmte Lebensbereiche rechtlich zu gestalten.[6] Es regelt die Lebenspartnerschaft selbst sowie deren familien-, miet- und erbrechtlichen Folgen, die teilweise auch für den Hausbesitzer von Belang sein können.[7]

[1] Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) als Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001, BGBl 2001 I S. 266, in Kraft seit dem 1.8.2001.
[2] BGBl 2004 I S. 3396.
[3] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl 2008 I S. 3018; dazu Tiedke/Schmitt, NJW 2009, S. 2632; ferner unten Abschn. 7.
[4] Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015, BGBl I 2015 S. 2010, dazu Schwab, FamRZ 2016 S. 1.
[5] Näher Grziwotz, FF 2019, S. 139.
[6] Zu Chancen und Risiken der eingetragenen Lebenspartnerschaft vgl. Krause, FPR 2005, S. 307.
[7] Ausführlich zum Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft vgl. verschiedene Aufsätze in FPR 2010, S. 185 ff.

1.2 Ehe als Alternative

Auslaufmodell?

Seit dem 1.10.2017 besteht die Möglichkeit, eine registrierte Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (§ 20 a LPartG).[1] Neue Lebenspartnerschaften dürfen nicht mehr eingetragen werden. Dennoch haben die Regelungen des LPartG weiterhin Bedeutung. So können die bis 2017 registrierten Lebenspartnerschaften noch einige Jahrzehnte weiterbestehen (wenn die Partner sie nicht in eine Ehe umwandeln oder auflösen wollen) und dementsprechend rechtliche Fragen aufwerfen. Hinzu kommt, dass im Ausland weiterhin nach ausländischem Recht wirksame Lebenspartnerschaften registriert werden können, die nach Art. 17 b EGBGB in Deutschland anzuerkennen sind.[2]

Eine Einheitlichkeit in Fragen der Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern ist auch nach verschiedenen Gesetzesnovellierungen in einigen Bereichen noch nicht erreicht. Doch wegen der nunmehr gegebenen Möglichkeit der Eheschließung bestehen insofern kaum noch verfassungsrechtliche Zweifel.

Umwandlung in Ehe

Lebenspartnerschaften, die bei Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts bestanden, wandeln sich nicht automatisch in Ehen um. Es bedarf der entsprechenden Erklärung vor einem Standesbeamten.[3] Bei der Umwandlung geht die Lebenspartnerschaft in der Ehe auf; die Paarbeziehung wird nunmehr als Ehe fortgesetzt. Die Eheleute werden rückwirkend behandelt, als wären sie bereits bei Begründung der Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen.[4]

Die Umwandlung ist sogar zulässig, wenn die Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe im Ausland (hier: Frankreich) geschlossen haben.[5]

[1] Gemäß Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20. Juli 2017 ("Eheöffnungsgesetz"), BGBl. I S. 2787; neu gefasst m. W. v. 22.12.2018 durch Gesetz v. 18.12.2018 ("Eheöffnungsumsetzungsgesetz"), BGBl. I S. 2639; dazu Kaiser, FamRZ 2019, S. 845.
[2] Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 41 Rn. 1.
[3] Dazu Kaiser, FamRZ 2019, S. 845, 847.
[4] Duden in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage 2019, § 20a LPartG Rn. 1 ff; Löhnig, NZFam 2019, S. 166.

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