Wie bei Ehegatten

Die gesetzliche Erbfolge ist bei Lebenspartnern ähnlich wie bei Eheleuten geregelt.[1] Dementsprechend erbt der Partner nicht allein, sondern neben etwa vorhandenen Verwandten des verstorbenen Partners.[2] Wollte man eine Erbengemeinschaft vermeiden, konnten sich die Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen – entweder durch gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag.[3]

Aufgrund des neuen § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG[4] ist die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Sowohl Ehegatten als auch Lebenspartner erhalten einen Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR.[5] Während bislang nur die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten steuerfrei war, gewährt der neu geschaffene § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG auch beim Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder Lebenspartner eine vollständige Steuerbefreiung.[6]

Umwandlung in Ehe

Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Abs. 4 LPartG errichtetes gemeinschaftliches Testament.[7]

Verschiedene Nationalitäten

Durch die am 17.8.2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)[8] sind auch Eingetragene Lebenspartnerschaften mit ausländischer Beteiligung betroffen.[9]

[2] Eingehend dazu Walter, FPR 2005, S. 279.
[3] Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Rellermeyer, Rpfleger 2001, S. 381, 384; Eue, FamRZ 2001, S. 1196; v. Dickhuth-Harrach, FamRZ 2001, S. 1660; derselbe, FamRZ 2005, S. 1139; ferner Grziwotz, DNotZ 2005, S. 13, 26 mit Gestaltungsempfehlungen.
[4] Aufgrund des Erbschaftsteuerreformgesetzes v. 24.12.2008, BGBl 2008 I S. 3018.
[5] Wenzel, DStR 2009, S. 2403, 2406.
[6] Eingehend hierzu Tiedke/Schmitt, NJW 2009, S. 2632.
[8] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO – ABl EU Nr. L 201 v. 27.7.2012, S. 107; abrufbar u. a. unter eur-lex.europa.eu.
[9] Dazu Bruns, ZErb 2014, S. 181.

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