5.1 Wann ist eine Absicherung sinnvoll?

Vertrag wichtig!

Wenn schon Eheleuten trotz umfassender gesetzlicher Regelungen der Abschluss eines (Ehe-)Vertrags angeraten wird, gilt diese Empfehlung verstärkt für die "ungeregelte" nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ohne schriftlichen Vertrag sollten die Partner keine größeren Vermögensdispositionen treffen! Leider pflegen die Gefühle den Verstand zu "überlagern".

Auch Verheiratete und Heiratswillige scheuen vor oder nach der Eheschließung häufig den Abschluss eines Ehevertrags, weil dies – jedenfalls aus der Sicht des möglicherweise "benachteiligten" Ehegatten – als Beweis von Misstrauen oder mangelnder Ernsthaftigkeit des Eheversprechens aufgefasst wird.

Ganz ähnlich verhält es sich bei nichtehelichen Partnern. Dabei sind sie mangels gesetzlicher Absicherung auf ein solches privates Paragrafenwerk besonders angewiesen, wenn sich die Enttäuschung nach dem Tod oder Weggang des Partners in Grenzen halten soll. Auch sollte die gegenteilige vertragliche Absicherung gerade als Beweis für Fairness und Liebe angesehen werden.

Dabei muss der Partnerschaftsvertrag gar nicht umfangreich gestaltet werden. Es genügt mitunter, lediglich bestimmte Einzelfälle zu regeln, die von herausgehobener Bedeutung sind. Dies gilt sicher, wenn die Partner finanzielle Mittel, ein Grundstück oder nennenswerte Eigenleistung für den Hausbau oder -erwerb zur Verfügung stellen.[1]

[1] Vgl. zur Vertragsgestaltung auch Sarres, ZFE 2010, S. 17 mit Vertragsbeispiel; ferner von Proff, NJW 2008, S. 3266, 3269; Grziwotz, FPR 2013, S. 326; Vertragsmuster ferner bei Krause in: Beck'sche Online-Formulare Vertrag, 52. Edition 2020, Muster 6.5.1.

5.2 Schenkungsteuer vermeiden!

Mit einem Partnerschaftsvertrag können Ausgleichsansprüche für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft begründet werden, deren Erfüllung aber schenkungsteuerpflichtig sind. Eine vertragliche Lösung kann auch die sein, dass der berufstätige Partner einen festgelegten Teil seines Einkommens auf ein gemeinsames Konto einzahlt, das bei Trennung hälftig zu teilen ist (ebenfalls steuerpflichtig). Zuwendungen eines Partners an den anderen, z. B. zum Hausbau, sollten als verzinsliches Darlehen gewährt werden, das bei Trennung rückzahlbar ist, auch um eine steuerpflichtige Schenkung an den anderen Partner zu vermeiden.[1]

[1] Dazu Brambring, FamFR 2013, S. 96.

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