Schutz durch Testament

Absicherung durch letztwillige Verfügung

Beim Tod eines der beiden Partner zeigt sich am deutlichsten, wie wichtig die Absicherung des anderen ist. Denn der überlebende Partner ist, sofern er nicht zufällig mit dem anderen Partner verwandt ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kein gesetzlicher Erbe.[1] Geschützt werden kann er vor allem durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Andernfalls treten die Verwandten als Erben an die Stelle des Verstorbenen.

Rechte der Erben

Diese Erben können unter Umständen größere Geldbeträge, die der von seiner Ehefrau getrennt lebende Erblasser seiner Lebensgefährtin kurz vor seinem Tod überwiesen hatte, wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.[2] Sie treten im Erbfall auch in die Gemeinschaft ein, die zwischen den Partnern etwa bezüglich des gemeinsamen Hauses bestand. Sie könnten dann die Auseinandersetzung im Wege der Teilungsversteigerung betreiben, falls sie nicht vom überlebenden Partner ausgezahlt werden.

Keine Ausgleichsansprüche der Erben

Tod des Zuwendenden

Beim Tod des Zuwendenden sind Ausgleichsansprüche der Erben gegen den Zuwendungsempfänger eher zweifelhaft, wie der BGH[3] anlässlich des gemeinsamen Erwerbs eines Hausgrundstücks entschied: Zwar können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der neueren Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage[4] und aus ungerechtfertigter Bereicherung haben. Doch die Voraussetzungen sind in solchen Fällen des Todes eher nicht erfüllt. Die Gemeinschaft sei nicht gescheitert. Es erschließe sich nicht, wieso mit dem Ableben des Zuwendenden sein (früherer) Partner zu einem Ausgleich verpflichtet sein sollte, auf den der Zuwendende zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch gehabt hätte.[5]

Tod des Empfängers

Etwas anderes kann gelten, wenn der Zuwendungsempfänger stirbt.[6] Hier dürfte es insbesondere darauf ankommen, ob der überlebende Partner weiterhin die Immobilie in dem von ihm gedachten Umfang nutzen kann. Dies wird insbesondere dann gegeben sein, wenn der Überlebende mit den gemeinsamen Kindern die Immobilie weiter nutzen kann oder zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht eingeräumt wurde.[7]

Entscheidend ist, dass die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies kann bei größeren Zuwendungen durchaus der Fall sein, nicht jedoch bei geringeren Geldbeträgen.[8]

[1] Näher dazu Ortloff, ZFE 2008, S. 444.
[2] Dazu BGH, Urteil v. 31.10.2007, XII ZR 261/04, NJW 2008 S. 443 = FamRZ 2008 S. 247 mit Anm. Grziwotz.
[3] BGH, Versäumnisurteil v. 25.11.2009, XII ZR 92/06, NJW 2010 S. 998; dazu Freiherr v. Proff, NJW 2010, S. 980.
[5] Dazu Stein, NZFam 2014, S. 303  ff.
[6] Dazu Weinreich, FuR 2011, S. 492, 497.
[7] Grziwotz, FPR 2013, S. 326, 328.
[8] OLG Dresden, Urteil v. 27.8.2019, 4 U 656/19, FamRZ 2020 S. 521 (betr. Zuwendung von rd. 10.000 EUR), dazu Stein, NZFam 2019, S. 976.

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