Beweisprobleme

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangt ein Partner häufig Rückzahlung von ihm während der Beziehung zugewandten Geldbeträgen und trägt vor, seine unstreitigen Zahlungen beruhten auf einer mit dem anderen Partner getroffenen Darlehensvereinbarung. Dabei stellt es keinen widersprüchlichen oder unbeachtlichen Vortrag dar, wenn sich der Partner einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber seinem ursprünglichen Partner einerseits auf eine zugrunde liegende Darlehensabrede, andererseits jedoch (hilfsweise) auch auf Bereicherungsrecht und Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.[1]

 
Praxis-Tipp

Rückzahlung vereinbaren!

Bei Investitionen in fremdes Vermögen (auch bei erheblichen Arbeitsleistungen) ist eine Vereinbarung über eine Rückerstattung anzuraten, etwa durch einen (formlos möglichen) Darlehensvertrag. Damit soll klargestellt werden, dass keine Schenkung vorliegt. Auf die Rückzahlung kann der Zuwendende später immer noch verzichten. Allerdings sollte auch eine Zinszahlung vereinbart werden. Denn zinslose Darlehen ohne jede Gegenleistung sieht das Finanzamt grundsätzlich als Schenkung an – mit entsprechenden steuerlichen Folgen.

[1] OLG Naumburg, Beschluss v. 15.5.2012, 4 W 7/12, BeckRS 2012, 20195, dazu Grziwotz, FamFR 2012, S. 503.

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