Leitsatz (amtlich)

Es stellt keinen widersprüchlichen oder unbeachtlichen Vortrag dar, wenn sich der Partner einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber seinem ursprünglichen Partner einerseits auf eine zugrunde liegende Darlehensabrede andererseits jedoch (hilfsweise) auch auf Bereicherungsrecht und Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 16.03.2012; Aktenzeichen 5 O 195/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 16.3.2012 - 5 O 195/12, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das LG Magdeburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (Bl. 37 - 40 d.A.) des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Magdeburg vom 16.3.2012 - 5 O 195/12 (Bl. 18 d.A.), welcher das LG mit weiterem Beschluss vom 5.4.2012 (Bl. 41, 42 d.A.) nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat, kommt in der Sache insoweit Erfolg zu, als das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur neuerlichen Entscheidung über das in subjektiver Hinsicht noch aufklärungsbedürftige Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das LG zurückzuverweisen war.

Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO sind als erfüllt anzusehen (1), während die Frage der subjektiven Bedürftigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 114 Satz 1, 115 ZPO noch der weiteren Aufklärung in erster Instanz bedarf (2).

1. Entgegen der Ansicht des LG verspricht die offenkundig nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung des Antragstellers auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, womit die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO gegeben sind.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Antragsteller seine Behauptung, seine unstreitigen Zahlungen über 51.000,- EUR und 11.000,- EUR beruhten auf einer mit der Antragsgegnerin getroffenen Darlehensvereinbarung, nicht unter Beweis gestellt hat. Denn selbst das Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die Zahlungen unterstellt, kommen hier nichtvertragliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebenspartnerschaft aus ungerechtfertigter Bereichung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Altern. 2 BGB) und vor allem nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erfolgversprechend in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ZR 179/05, zitiert nach juris).

Soweit das LG in dem angefochtenen Beschluss demgegenüber darauf verweist, der Antragsteller habe zu solchen Ausgleichsansprüchen nicht ausreichend vorgetragen bzw. sein Vorbringen erscheine widersprüchlich, wenn er sich einerseits auf einen Darlehensvertrag berufe und andererseits nichtvertragliche Ausgleichsansprüche geltend mache, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Antragsteller zu den tatsächlichen Voraussetzungen nichtvertraglicher Ausgleichsansprüche, insbesondere zu den Hintergründen der unstreitigen Zahlungen und den Umständen und der Dauer der Lebensgemeinschaft, vor allem im Schriftsatz vom 2.4.2012 (Bl. 37 - 40 d.A.) ausreichend vorgetragen und auf die entsprechende Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen, womit er sich in prozessual unbedenklicher Weise das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Fehlen einer Darlehensvereinbarung hilfsweise zu eigen gemacht hat. Zum anderen verkennt das LG aber auch, dass hier vertragliche und sonst in Betracht kommende Ausgleichsansprüche verbunden über die beiden unstreitigen Zahlungen des Antragstellers an die Antragsgegnerin einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellen und mithin einen gemeinsamen Streitgegenstand bilden, welchen das Gericht nicht allein auf vertragliche Ansprüche hin, sondern umfassend auf alle denkbaren Anspruchsgrundlagen hin zu überprüfen hat. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung würde nämlich sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche - sei es auf vertraglicher oder sonstiger rechtlicher Grundlage - erfassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1997 - KZR 44/95, zitiert nach juris, Rz. 13; BGH, Urt. v. 19.11.2003 - VIII ZR 60/03, zitiert nach juris, Rz. 9 - 12) und es damit dem Antragsteller unmöglich machen, sich in einem gesonderten weiteren Verfahren auf die nichtvertraglichen Ausgleichsansprüche berufen zu können.

2. Unklar bleibt allerdings, ob und wenn in welcher Höhe der Antragsteller in der Lage ist, sich wenigstens ratenweise an den Kosten der beabsichtigten Prozessführung zu beteiligen.

Diese vom LG von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig nicht beantwortete Frage bedarf insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller angegebenen, für einen Ein-Personen...

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