Nutzungsentschädigung für Familienheim

Gehört eine eheliche Wohnung den Eheleuten gemeinsam, wird bei Trennung oder Scheidung häufig darüber gestritten, ob und in welcher Höhe der im Familienheim verbliebene Ehegatte eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Wird eine im Miteigentum stehende frühere Ehewohnung einvernehmlich durch einen der geschiedenen Ehegatten genutzt, bestimmt sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB.[1]

Hingegen geht für die Zeit des Getrenntlebens der Nutzungsvergütungsanspruch aus § 1361b Abs. 2 BGB der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als Spezialregelung vor.[2] In jedem Fall ist für die Entscheidung das Familiengericht zuständig.

Diese Grundsätze sind auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar.[3]

Zutrittsrecht des ausgezogenen Ehegatten

Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge