Vorrang des Güterrechts

Geht der Anspruch auf Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen, bei schutzwürdigem Interesse am übertragenen Gegenstand, ausnahmsweise auf Rückübertragung gegen Geldausgleich, ist die Rechtslage durch den BGH geklärt worden: Der Anspruch ist bereits mit endgültiger Trennung entstanden und im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.[1]

Im Übrigen werden die Ausgleichsansprüche von den Vorschriften über den Zugewinnausgleich grundsätzlich "verdrängt". Sie greifen lediglich in engen Ausnahmefällen dann, wenn das güterrechtliche Ergebnis unerträglich unbillig ist. Unbilligkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn ein hälftiger Ausgleich über den Zugewinn erfolgt.

 
Praxis-Tipp

Vorprüfung

Wegen dieser besonderen Anforderungen an die Rückforderung einer ehebezogenen Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist vorweg stets zu prüfen, welches Ergebnis sich aus der Zugewinnausgleichsberechnung ergibt. Nur wenn der zuwendende Ehegatte deutlich weniger erhält als den hälftigen Wert der Zuwendung, kann eine Unangemessenheit und Untragbarkeit vorliegen.[2]

Es muss also der gesamte Zugewinnausgleich schriftsätzlich dargelegt und die Unbilligkeit zusätzlich begründet werden, etwa dass der andere Ehegatte mit der Zuwendung das verlorene Anfangsvermögen wieder aufgefüllt hat.[3]

Übersteigt der Wert der Zuwendung das Endvermögen des Zuwendungsempfängers und ist der Zuwendende ausgleichspflichtig, wird die Zuwendung als Vorausempfang nach § 1380 BGB anzurechnen sein.[4]

Im Übrigen kann die ehebedingte Zuwendung frühestens ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zurückgefordert werden.[5]

[1] BGH, Urteil v. 28.2.2007, XII ZR 156/04, NJW 2007 S. 1744 mit Anmerkung Schröder; dazu ferner NJW-Spezial 2007 S. 347; Wellenhofer, Jus 2007, S. 871.
[2] BGH, Urteil v. 12.4.1995, XII ZR 58/94, NJW 1995 S. 1889; Heiß, NZFam 2017, S. 342, 343.
[3] Herr, FamRB 2013, S. 84, 89.
[4] Heiß, NZFam 2017, S. 342, 344 m. w. N.

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