Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Zuwendungen an Eheleute durch deren Eltern beim Scheitern der Ehe; Voraussetzungen eines Rückgewähranspruches

 

Leitsatz (amtlich)

Zuwendungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstandes um der Ehe willen zu deren dauerhafter wirtschaftlicher Sicherung von seinen Schwiegereltern erhalten hat, sind nicht dem Anfangsvermögen des Begünstigten hinzuzurechnen (Fortentwicklung von BGHZ 82, 227, 234 f).

Zu den Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund des Scheiterns der Ehe in diesen Fällen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zitierung: Fortführung BGH, 1981-11-26, IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, 234f.

 

Normenkette

BGB § 1374 Abs. 2, § 242

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.02.1994)

AG Mönchengladbach

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. Ihre am 9. September 1983 geschlossene Ehe wurde auf den am 17. März 1989 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers am 23. Januar 1990 geschieden.

Bei Eingehung der Ehe war die Beklagte Alleineigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das den Parteien als Familienheim diente. Insoweit bestanden Kreditverbindlichkeiten von insgesamt rund 220.000 DM, auf die monatlich rund 1.700 DM zu entrichten waren. Die Mutter des Klägers, die kurz zuvor einem anderen ihrer Kinder ein Hausgrundstück geschenkt hatte, überwies im Juni 1985 auf ein Gemeinschaftskonto der Parteien 300.000 DM.

Mit diesem Betrag wurden in der Folge die Belastungen des Familienheims voll abgelöst; einen Teilbetrag von 50.000 DM verwendete der Kläger für den Ankauf eines Pkw. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens veräußerte die Beklagte das Haus für 335.000 DM.

Auf die 1990 erhobene Klage verurteilte das Amtsgericht – Familiengericht – die Beklagte zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 125.000 DM nebst Zinsen. Dabei ging es davon aus, daß der Betrag von 300.000 DM allein dem Kläger geschenkt worden und auch nicht teilweise gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der Beklagten hinzuzurechnen sei. Der zuerkannte Ausgleichsanspruch des Klägers, für den selbst kein Zugewinn festgestellt wurde, ergab sich im wesentlichen aus dessen hälftiger Beteiligung an dem Wertzuwachs des Hauses während des Bestands der Ehe.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebte die Beklagte die Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf 46.125 DM. Der Kläger schloß sich dem Rechtsmittel an und begehrte eine Heraufsetzung auf 129.031,14 DM. Das Oberlandesgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung der Beklagten dahin ab, daß von ihr zu bereits gezahlten 16.442,50 DM nebst Zinsen weitere 97.152,46 DM nebst Zinsen (Gesamtbetrag danach 113.594,96 DM) zu zahlen seien. Die Anschlußberufung des Klägers wies es zurück (Urteil auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 1994, 1384).

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit diesem nicht bereits stattgegeben worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. In der Revisionsinstanz noch streitig ist die rechtliche Behandlung der Zahlung von 300.000 DM, die die Mutter des Klägers im Juni 1985 auf ein Gemeinschaftskonto der Parteien geleistet hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Zuwendungsempfänger insoweit nicht allein der Kläger gewesen ist, sondern daß beide damaligen Ehegatten gemeinsam bedacht worden sind. Dazu hat es ausgeführt, bei einem größeren Betrag, wie er hier in Rede stehe, könne weder ein Erfahrungssatz noch eine tatsächliche Vermutung des Inhalts angenommen werden, daß Zuwendungsempfänger nur derjenige Ehegatte sei, der dem Leistenden nahestehe oder mit ihm verwandt sei. Der zugrundeliegende Überweisungsauftrag, den die Bankangestellte O. seinerzeit nach den Angaben der Mutter ausgefüllt habe, bezeichne als Zahlungsempfänger beide Parteien mit ihren Vornamen; als Verwendungszweck sei „bekannt” angegeben. Konkrete Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei trotzdem alleiniger Zuwendungsempfänger gewesen, seien durch die Beweisaufnahme nicht zu Tage gefördert worden und auch sonst nicht ersichtlich. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch 10. Deutscher Familiengerichtstag, 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 88) und werden von den Parteien auch nicht angegriffen.

2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den diesbezüglichen Vermögenserwerb der Beklagten gemäß § 1374 Abs. 2 BGB als Schenkung ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen und auf diese Weise vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Mutter des Klägers habe kurz vor ihrer Zahlung einem anderen ihrer Kinder ein Hausgrundstück geschenkt und durch ihre Zuwendung an die Parteien insoweit einen Ausgleich schaffen wollen. Sie sei davon ausgegangen, daß auf die Belastungen des von den Parteien bewohnten Hauses monatlich rund 2.000 DM zu leisten seien, die, da die Beklagte nicht über nennenswerte Einkünfte verfügt habe, vom Kläger aufzubringen seien. Wie im Zusammenhang mit ihrer Zuwendung den Parteien gegenüber zum Ausdruck gekommen sei, habe das Geld für das Haus verwandt und die Haushaltskasse von den diesbezüglichen Kreditverpflichtungen entlastet werden sollen, wie es denn auch später geschehen sei. Die Beklagte habe den auf sie entfallenen Anteil von 150.000 DM nicht ohne Zusammenwirken mit dem Kläger für sich abzweigen und für persönliche Zwecke einsetzen dürfen. Das Geld habe den Parteien als Ehegemeinschaft zugute kommen sollen. Während im Verhältnis zum Kläger maßgebender Grund für die Zuwendung die Gleichstellung mit dem Bruder und die Vorwegnahme einer späteren Erbschaft gewesen sei, seien es im Verhältnis zur Beklagten spezifisch ehe- und familienbedingte Gründe gewesen.

Soweit die Revision als Verletzung des § 286 ZPO beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Mutter bei ihrer Zeugenaussage erster Instanz u.a. bekundet hat, ihr „wäre” der Verwendungszweck des Geldes „egal gewesen”, geht die Rüge fehl. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die Mutter erneut als Zeugin gehört hat, ohne daß sie hierbei entsprechendes bekundet hätte, ist die fragliche Äußerung nach ihrem Sinnzusammenhang auf den nicht eingetretenen Fall bezogen, daß der Kläger allein Zuwendungsempfänger gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat daraus an anderer Stelle die Folgerung gezogen, daß die Mutter, hätte sie das Scheitern der Ehe der Parteien in Erwägung gezogen, allein ihren Sohn mit dem Geldbetrag bedacht hätte. Es leuchtet ein, daß ihr in diesem Falle auch die Verwendung des Geldes gleichgültig gewesen wäre. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt danach nicht vor, soweit es um die Beklagte als Zuwendungsempfängerin geht (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 – IVb ZR 23/86 – BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1).

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen entgegen der Auffassung der Revision auch dessen Beurteilung, daß es sich bei der Zuwendung an die Beklagte um keine den § 1374 Abs. 2 BGB unterfallende Schenkung handelt.

Nicht jede objektiv unentgeltliche Leistung an einen anderen ist auch eine Schenkung, wie etwa der rechtlich verwandte Fall der Ausstattung eines leiblichen Kindes zeigt (§ 1624 Abs. 1 BGB). Von der Interessenlage her ist der hier gegebene Fall, daß die Schwiegertochter in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, von der Schwiegermutter mit Rücksicht auf die Ehe mit dem leiblichen Sohn und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim bedacht wird, mit den ehebezogenen (unbenannten) Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 82, 227, 234 f; s.a. Senatsurteil BGHZ 101, 65, 69) nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB fallen. Der Unterschied zur Schenkung besteht letztlich darin, daß es an der in § 516 BGB vorausgesetzten Einigung über die Unentgeltlichkeit der Leistung fehlt (vgl. BGHZ 116, 167, 169 f). In Rechtsprechung und Schrifttum wird bereits befürwortet, die für ehebezogene Zuwendungen entwickelten Grundsätze analog auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 1245; 10. Deutscher Familiengerichtstag a.a.O. S. 89; Heinle FamRZ 1992, 1256, 1257; s.a. Kollhosser NJW 1994, 2313, 2317 f; Heinrich FamRZ 1994, 1245; Palandt/Heinrichs BGB 54. Aufl. § 242 Rdn. 160: Bestand der Ehe als Geschäftsgrundlage in solchen Fällen). Teilweise wird auch eine Zweckschenkung angenommen mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe (vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 1232, 1233; OLG Köln FamRZ 1994, 1242).

Der Senat hält es entsprechend der erstgenannten Ansicht für sachgerecht, Zuwendungen der vorliegenden Art hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 1374 Abs. 2 BGB analog den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln. Wie bei diesen fehlt es für die Annahme einer Schenkung an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand: Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 5. April 1989 – IVb ZR 35/88 – FamRZ 1989, 835, 836) der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89 – FamRZ 1990, 600, 603). Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, wie es der Senat auch für Zuwendungen unter Verlobten angenommen hat (vgl. BGHZ 115, 261, 265). Wenn somit eine Schenkung nicht angenommen werden kann, scheidet auch der Unterfall der Zweckschenkung aus. Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, zu dem es unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beim Scheitern der Ehe kommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 – V ZR 67/82 – NJW 1984, 233), ist bei Leistungen während der Ehe unter Ehegatten – vor allem bei Gütertrennung – zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgegeben worden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115 a.a.O. 262 m.w.N.). Die flexible Abwicklung nach diesen Grundsätzen (dazu im einzelnen BGHZ 84, 361, 368) trägt gegebenenfalls auch in Fällen der vorliegenden Art besser dem Umstand Rechnung, daß der begünstigte Ehegatte die Zuwendung jedenfalls insoweit behalten darf, als die Ehe Bestand gehabt hat und daher der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht worden ist, und daß im Falle der Scheidung deswegen in der Regel das Zugewendete nicht voll wird zurückgegeben werden müssen.

Auch wenn danach den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht in allen Punkten zu folgen ist – die Anwendung der Grundsätze für ehebezogene Zuwendungen ist ausdrücklich offengelassen worden – ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Mutter des Klägers im Verhältnis zur Beklagten keinen Schenkungswillen hatte und dies im Zusammenhang mit der Zuwendung auch zum Ausdruck gebracht hat. Von Bedeutung ist vor allem, daß die Beklagte das Geld nicht einseitig für persönliche Zwecke verwenden durfte, sondern daß dieses durch Ablösung von Belastungen des Familienheims auf Dauer der Ehegemeinschaft zugute kommen sollte. Die Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB scheidet damit aus.

3. Die Revision macht hilfsweise geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß von seinem Standpunkt aus ein Rückgewähranspruch der Mutter gegen die Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus § 812 Abs. 1 BGB in Betracht käme. Um eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten zu vermeiden, hätte daher dieser Rückgewähranspruch jedenfalls als Verbindlichkeit in das Endvermögen der Beklagten aufgenommen werden müssen.

Aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils geht hervor, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht übersehen hat, sondern letztlich einen Rückgewähranspruch der Mutter gegen die Beklagte verneint hat. Es hat festgestellt, Geschäftsgrundlage der Zuwendung sei die Erwartung gewesen, das hingegebene Geld werde der Gemeinschaft der Eheleute zugute kommen und diese auf Dauer wirtschaftlich stärken. Mit dem Scheitern der Ehe der Parteien sei die Mutter in dieser Erwartung enttäuscht worden. Hätte sie das Scheitern der Ehe in Betracht gezogen, hätte sie deren Fortbestand zur Bedingung erhoben. Der eingetretene Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertige aber nur eine Anpassung in der Weise, daß der Kläger im Rahmen des Zugewinnausgleichs an dem Wert der Zuwendung teilhabe. Denn die Mutter hätte in Kenntnis der späteren Entwicklung ihre Leistung ebenfalls erbracht, nur in diesem Falle voll an ihren Sohn. Es bleibe daher dabei, daß sich die Abwicklung ausschließlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu vollziehen habe.

Dem ist im Ergebnis zu folgen. Soweit Zuwendungen der vorliegenden Art in den Zugewinnausgleich einbezogen werden und dadurch ihr Wert je nach Lage des Einzelfalls mehr oder weniger an den Abkömmling des Zuwenders zurückfließt (vgl. Reinecke/Tiedtke WM 1982, 946, 952 ff), muß, wie die Revision zu Recht geltend macht, eine doppelte Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vermieden werden, die dadurch eintreten könnte, daß dieser zusätzlich einem Rückgewähranspruch des Zuwenders ausgesetzt ist. Dies könnte in der Weise geschehen, daß der Rückgewähranspruch als Verbindlichkeit in das Endvermögen des Zuwendungsempfängers aufgenommen wird (so auch 10. Deutscher Familiengerichtstag a.a.O. S. 89), wenn dabei auch die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Prozeß über den Zugewinnausgleich und über den Rückgewähranspruch in Kauf genommen werden muß. Indessen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ein derartiger Rückgewähranspruch der Mutter des Klägers weder aus § 812 Abs. 1 BGB (s. oben) noch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet und daher im Endvermögen der Beklagten nicht zu berücksichtigen ist.

Bei ihrer Zuwendung verfolgte die Mutter des Klägers nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen (anders als etwa in den vom OLG Oldenburg FamRZ 1992, 308 – Aufnahme im Fall der Pflegebedürftigkeit – und OLG Köln a.a.O. – Einräumung eines Nießbrauchs auf Lebenszeit – entschiedenen Fällen), sondern sie wollte nur die Ehegemeinschaft ihres Sohnes begünstigen. Bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe hätte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie hätte sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihren Sohn mit dessen uneingeschränkter Dispositionsfreiheit. In diesem gedachten Fall hätte die teilweise Weitergabe des Geldes an die Beklagte eine sogenannte Kettenschenkung dargestellt, bei der ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattfände. Unter diesen Umständen kann aber hinsichtlich der Zuwendung der Mutter an die Beklagte nicht davon ausgegangen werden, daß das Scheitern der Ehe zu einer für die Mutter unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat. Demgemäß besteht kein Anlaß zu einer Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs a.a.O. § 242 Rdn. 129 m.w.N.)

Ein solcher Anlaß könnte allenfalls bestehen, wenn der Zugewinnausgleich zu keiner angemessenen Begünstigung des Sohnes führen würde, wie es etwa bei einer hohen Verschuldung der Beklagten der Fall wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats zu ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten kann ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und für den Zuwender unzumutbar unbillig erscheint (vgl. BGHZ 115, 132, 138 m.w.N.). Dieser Grundsatz kann in Fällen der vorliegenden Art entsprechend herangezogen werden und unter ähnlichen Voraussetzungen wie dort zur Annahme eines Anspruchs des Zuwenders wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit hier an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen ist. Eine solche Unangemessenheit des güterrechtlichen Ausgleichs ergibt sich aber vorliegend nicht. Auch bei Berücksichtigung eines marktbedingten Wertzuwachses des Familienheims während der Ehe der Parteien ergibt sich, daß etwa die Hälfte des der Beklagten zugewendeten Geldbetrages aufgrund des Zugewinnausgleichs an den Kläger fließt. Das kann nicht als unangemessen angesehen werden, weil diese Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und auch dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft entspricht (vgl. BGHZ 115 a.a.O. S. 139). Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Zysk, Nonnenkamp, Hahne, Sprick

 

Fundstellen

Haufe-Index 542485

BGHZ

BGHZ, 259

NJW 1995, 1889

JR 1996, 324

Nachschlagewerk BGH

DNotZ 1995, 937

JZ 1996, 199

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