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Gesellschaftsverträge sind grundsätzlich auf Griechisch zu verfassen. Eine mehrsprachige Erstellung ist möglich, wobei die griechische Fassung maßgeblich ist. Bei der Auslegung der Satzung kommen die Grundregeln von Art. 173 ZGB[24] und Art. 200 ZGB[25] in Betracht.[26] Die Auslegung muss auf der Basis von objektiven Kriterien erfolgen.
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