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Gesellschaftsverträge sind grundsätzlich auf Griechisch zu verfassen. Eine mehrsprachige Erstellung ist möglich, wobei die griechische Fassung maßgeblich ist. Bei der Auslegung der Satzung kommen die Grundregeln von Art. 173 ZGB[24] und Art. 200 ZGB[25] in Betracht.[26] Die Auslegung muss auf der Basis von objektiven Kriterien erfolgen.

[24] Art. 173 ZGB lautet: "Bei der Auslegung einer Willenserklärung wird der wirkliche Wille erforscht, ohne an den Wörtern festzuhalten."
[25] Art. 200 ZGB lautet: "Die Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glaube unter Berücksichtigung der Verkehrssitten es erfordern."
[26] AP 987/1985, EEmpD 1987, 67.

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