Rz. 10

Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man den Vertrag über eine künftige Ehe, also das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, künftig die Ehe eingehen zu wollen (Art. 1346 ZGB). Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (Art. 1346 Abs. 1 und 2 ZGB). Dennoch werden die Verlobten in manchen Rechtsvorschriften Eheleuten gleichgestellt; sie haben z.B. im Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 401 Abs. 2 in fine ZPO). Darüber hinaus kann der Anwendungsbereich von Vorschriften, die nur auf Eheleute oder auf "Familienangehörige" Bezug nehmen, teleologisch auch auf Verlobte erweitert werden (z.B. der Verlobte gehört zur "Familie" des Opfers, deren Mitglieder im Fall der Tötung nach Art. 932 Abs. 3 ZGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben). Im Fall der einseitigen Auflösung des Verlöbnisses ohne wichtigen Grund besteht ein Anspruch des anderen Verlobten auf Erstattung eventueller Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht worden sind (Art. 1347 ZGB). Wenn die Eheschließung endgültig unterbleibt, besteht ebenso ein Anspruch auf Rückgabe der Geschenke, die sich die Verlobten gegenseitig gemacht haben. Der Anspruch richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.[31]

[31] Was wichtig sein kann, wenn z.B. das Geschenk (d.h. die Bereicherung) nicht mehr vorhanden ist (Art. 909 ZGB).

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