Rz. 29

Art. 1388 ZGB bestimmt ausdrücklich – entgegen der Regelung des alten Rechts[55] –, dass sich durch die Eheschließung der Familienname der Ehegatten nicht ändert. Es handelt sich dabei um ius cogens. Die Ehegatten können die Anwendung dieser Regelung nicht mittels Vereinbarung ausschließen. Sie dürfen also nicht etwa einen gemeinsamen Familiennamen vereinbaren. Beide Ehegatten behalten ihren Familiennamen. Lediglich in gesellschaftlichen Beziehungen darf jeder Ehegatte mit (natürlich formloser) Zustimmung des anderen dessen Familiennamen führen oder seinem eigenen hinzufügen (Art. 1388 Abs. 2 ZGB).[56] Diese Regelung gilt auch für die eingetragene Partnerschaft (Art. 4 G. 4356/2015).

[55] Bis 1983; zum alten Recht: Daskarolis, Familienrecht I, S. 187 f.
[56] Dazu Daskarolis, Familienrecht I, S. 189.

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