Rz. 5

Bis zu einer Grenze von 500 EUR sind Nachzahlungen in jedem Fall unpfändbar. Damit entfällt – zur einfacheren Handhabung von Nachzahlungen – eine Rückrechnung, ob in dem Monat, für den die nachgezahlte Geldleistung bestimmt ist, pfändungsfreies Guthaben entstanden wäre. Insofern muss das Kreditinstitut als Drittschuldner ohne weitere Prüfung bis zu der Bagatellgrenze von 500 EUR Nachzahlungen an den Schuldner auszahlen, wenn der Schuldner hierüber einen entsprechenden Nachweis erbringt (Abs. 4 i. V. m. § 903 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO; vgl. auch RZ 15).

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel

Der ledige Schuldner S bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Er erhält im Januar 2022 für November und Dezember 2021 eine (Netto-)Nachzahlung von Arbeitseinkommen in Höhe von insgesamt 500 EUR dem gepfändeten P-Konto gutgeschrieben.

Lösung

Der Freibetrag für den Schuldner beträgt seit dem 1.12.2021 monatlich 1.260 EUR (§ 899 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 850c Abs. 1, 4 ZPO). Durch die Nachzahlung von 500 EUR zzgl. der monatlichen überwiesenen Einkünfte von 1.500 EUR wird der monatliche Freibetrag im Januar 2021 um 740 EUR (= 2.000 EUR – 1.260 EUR) überschritten. Dieser Betrag wäre somit pfändbar. Gemäß § 904 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 850 Abs. 2 ZPO handelt es sich jedoch bei der Nachzahlung von 500 EUR um eine unpfändbare Leistung. Das Kreditinstitut als Drittschuldner muss diese bei Nachweis durch S zusätzlich zum Freibetrag von 1.260 EUR an S auszahlen, somit insgesamt 1.760 EUR. Pfändbar sind somit 240 EUR (= 2.000 EUR – 1.760 EUR).

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