Rz. 15

Abs. 4 bestimmt, dass hinsichtlich der von Abs. 1 und 2 erfassten Leistungen der Schuldner einen Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut entsprechend § 903 ZPO erbringen muss. Anderenfalls kann das Kreditinstitut mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten. Der Nachweis muss sich dabei auf die Eigenschaft als nachgezahlte Sozialleistung oder als Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, als nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unpfändbare Geldleistung, als Kindergeld oder andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder beziehen.

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