Rz. 25

Bei Ehegatten ist davon auszugehen, dass der nicht schuldnerische Ehepartner Mitgewahrsam an der Wohnung hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Mietvertrag allein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner abgeschlossen worden ist. Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) folgt die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Regelmäßig sind daher beide Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners nicht entsprechen, ihm jede selbständige Nutzungsbefugnis der Wohnung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) von den Weisungen des Ehepartners, der Partei des Mietvertrages geworden ist, abhängig sein zu lassen (vgl. BGH, BGHZ 12, 380, 400; BGH, NJW 1978, 1529 = BGHZ 71, 216; BGH, ZAP EN-Nr 790/2004 = NJW 2004, 3041= JurBüro 2005, 55; vgl. auch AG Schwäbisch-Hall, DGVZ 2013, 58; LG Heilbronn, Rpfleger 2005, 154).

 

Rz. 26

Eine Vollstreckung gegen den allein in der Wohnung nach der Trennung von Eheleuten verbleibenden Ehegatten des Mieters/Räumungsschuldner ist ausgeschlossen. Es ist ein Räumungstitel gegen den alleinbesitzenden Ehegatten erforderlich. Es kommt nicht darauf an, ob dem Vermieter die Situation bei Erhebung der Klage bzw. bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bekannt war (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 57 = FamRZ 2005, 269).

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