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Aus einem Räumungstitel gegen den Schuldner als Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (BGH, ZAP EN-Nr. 790/2004 = NJW 2004, 3041 = JurBüro 2005, 55; AG Wuppertal, DGVZ 2010, 158; KG Berlin, OLGZ 1994, 479; OLG Oldenburg (Oldenburg), NJW-RR 1994, 715; OLG Köln, DGVZ 1997, 119; OLG Düsseldorf, DGVZ 1998, 140; OLG Jena, WuM 2002, 221; LG Berlin, Grundeigentum 2012, 404 = DW 2012, Nr 9, 70; a. A. LG Kiel, WuM 1982, 304; LG Ellwangen, DGVZ 1993, 10; LG Heidelberg, DGVZ 1994, 9; LG Detmold, DGVZ 1999, 27; LG Mönchengladbach, DGVZ 2000, 118). Es entspricht insoweit allgemeiner Ansicht, dass vom Grundsatz her gegenüber erwachsenen dritten Personen dann ein selbstständiger Räumungstitel geschaffen werden muss, wenn diese eigenständigen Mitbesitz an den zu räumenden Räumlichkeiten haben und sie die Mitbenutzung der Wohnung nicht lediglich allein von dem Besitzrecht des Mieters ableiten und abhängig machen. Ob und inwieweit ein solches selbstständiges Besitzrecht anzunehmen sein wird, wenn ein Mieter Angehörige mit in die Wohnung aufnimmt, wird unterschiedlich beurteilt und hängt vor allem auch von dem Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich wird man bei der Aufnahme von Angehörigen in die Wohnung des Mieters von deren eigenständigem Mitbesitz dann ausgehen können, wenn der Vermieter mit dieser Aufnahme früher einmal sein Einverständnis erklärt hatte (hier derzeit nicht ersichtlich). Wenn die Aufnahme von Angehörigen hingegen ganz ohne die Erlaubnis des Vermieters geschieht, darf eigenständiger Mitbesitz nicht ohne weiteres bejaht werden. Denn dann geht regelmäßig auch der Angehörige davon aus, dass sein Aufenthalt in der Wohnung ausschließlich durch die Bereitschaft des Mieters ermöglicht wurde und mit dieser steht und fällt. Eine Übertragung von selbstständigen Besitzerrechten (vom Mieter auf seinen Angehörigen) an der Wohnung wird man in solchen Fällen wohl hauptsächlich dann annehmen können, wenn sich eine solche Übertragung nach außen hin in irgendeiner Weise erkennbar manifestiert hat (AG Wuppertal, DGVZ 2010, 158). Hierbei reicht es allerdings nicht aus, dass der Mitbesitz an der zu räumenden Wohnung lediglich durch die Vorlage des Personalausweises mit entsprechender Anschriftenangabe nachgewiesen wird (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, DGVZ DGVZ 2009, 167).

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