Rz. 8

Wird eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 vorgelegt, erwirbt der wahre Eigentümer die Hypothek und kann damit nach Belieben verfahren, diese z. B. löschen lassen (OLG München, Beschluss v. 23.5.2019, 34 Wx 255/19 – Juris). Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BGB über den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer werden von der Anwendung auf Zwangssicherungshypotheken durch die Vorschrift nicht ausgeschlossen; sie haben neben dieser Vorschrift auch für die Zwangssicherungshypotheken Geltung (BGH, NJW 1977, 48; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Vorschrift bewirkt nur, dass die Zwangssicherungshypotheken nicht zu löschen sind, sondern auf den wahren Eigentümer übergehen. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus (Musielak/Voit/Becker, § 868 Rn. 2). Der Erwerb ist mithin auch dann endgültig, wenn die den Vollstreckungstitel aufhebende Entscheidung später wegfällt, der Titel also wiederhergestellt wird (KG, Rpfleger 1981, 119). In diesem Fall wandelt sich die entstandene Eigentümergrundschuld nicht wieder in eine Zwangssicherungshypothek um (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 73 = NJW 2006, 1286 ; OLG Brandenburg, ZInsO 2010, 2097 = KKZ 2011, 69; Zöller/Seibel, § 868 Rn. 3). Der Gläubiger kann dann im Wege der Pfändung nach § 857 ZPO auf die Eigentümergrundschuld zugreifen. Ausgleichsansprüche können nach § 717 Abs. 3 ZPO (BGH, MDR 1971, 378) oder § 812 BGB gegeben sein (BGH, NJW 1977, 48; RGZ 78, 398).

 

Rz. 9

Das Recht geht auf denjenigen über, der im maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. demjenigen des auslösenden Ereignisses, tatsächlicher Eigentümer des Grundstücks ist. Die materiell-rechtliche Wirkung, die der Aufhebungsentscheidung kraft Gesetzes (§ 868 Abs. 1 ZPO) beigelegt ist, tritt mit dem Wirksamwerden der Entscheidung durch Zustellung gem. § 329 Abs. 3 ZPO ein und hängt nicht von der Rechtskraft ab (OLG München, Beschluss v. 23.5.2019, 34 Wx 255/19 – Juris m. w. N.). Der Eigentümer erwirbt das Recht grundsätzlich mit Haupt- und Nebenansprüchen, so wie es eingetragen ist. Sind die Übergangsvoraussetzungen nur hinsichtlich eines Teils erfüllt, geht auch nur dieser Teil über. Der Inhaber der Eigentümergrundschuld (§ 1177 BGB) unterliegt den Beschränkungen des § 1197 BGB. Die dem Gläubiger verbleibende Resthypothek hat dann Vorrang vor der Eigentümergrundschuld (Hk-ZPO/Kindl, § 868 Rn. 4 m. w. N.).

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