Rz. 187e

Eine vergleichbare Regelung enthält § 850a Nr. 8 ZPO (Blindenzulagen). Nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Regelung nur auf laufende Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, einen körper- oder gesundheitsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Erhält der Schuldner also Leistungen wegen seiner Behinderung, greift die Regelung nicht. Die Vorschrift § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I ist auch auf einmalige Leistungen entsprechend anzuwenden. Maßgebend für die Unpfändbarkeit ist auch hierbei die Zweckbestimmung der Leis-tung. Beispiele für derartige Leistungen sind:

  • Geldleistungen der Pflegeversicherung nach den §§ 37 ff. SGB XI, 
  • Geldleistungen nach den §§ 14, 15, 31 und 35 BVG,
  • Hilfen an schwerbehinderte Menschen nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, 
  • Leistungen nach § 2 KfzHV. 

Solche Leistungen dürfen somit bei der Berechnung der nach den §§ 850c, 850d ZPO unpfändbaren Teile anderer laufender Sozialleistungen auch nicht addiert werden (§ 850e Nr. 1 ZPO).

 

Rz. 187f

§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I gilt nicht für Leistungen, die zwar auf gesundheitliche Einbußen zurückgehen, aber dem Ausgleich von Einkommensverlusten dienen, wie z. B. Erwerbsminderungsrenten, Altersrenten nach § 37 SGB VI und § 236a SGB VI sowie der Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG. Ebenso ist die Verletztenrente nach § 56 SGB VII im Hinblick auf ihre Lohnersatzfunktion in voller Höhe nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar, weil § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nicht Leistungen erfasst, die den durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust ausgleichen, da dadurch kein Mehraufwand ausgeglichen wird (BGH Vollstreckung effektiv 2017, 166 = ZVI 2017, 117 = NJW 2017, 959).

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