Rz. 187g

§ 54 Abs. 4 SGB I regelt, dass im Übrigen (§ 54 Abs. 3, Abs. 5 SGB I gilt somit nicht) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Da solche Leistungen regelmäßig Lohnersatzfunktion haben, werden sie vollstreckungsrechtlich dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. Laufende Sozialleistungen sind damit grds. pfändbar. Anzuwenden sind folglich die §§ 832, 833, 850 Abs. 1, §§ 850c bis 850h ZPO. Ergänzend dazu gelten die allgemeinen Grundsätze der ZPO über die Pfändbarkeit künftiger Geldansprüche (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330=MDR 2003, 525=NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = JurBüro 2003, 438). Lediglich ihre Zweckbestimmung kann einer Pfändbarkeit entgegenstehen. Pfändung laufender Sozialleistungen laufende Geldleistung.

Der mehrdeutige Begriff der "laufenden Geldleistungen" darf in § 54 Abs. 4 SGB I nicht mit auszahlungsreifen oder fälligen Leistungen gleichgesetzt werden. Laufende Geldleistungen sind im Regelungszusammenhang von § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 4 SGB I jedoch nur regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden, wie z. B. ALG I, ALG II, Altersrenten, BAföG-Zahlungen, Krankengeld etc. Deshalb sind in § 54 Abs. 4 SGB I auch künftige Forderungen auf Sozialleistungen, z. B. aus der gesetzlichen Altersrente, die bei Fälligkeit durch laufende Geldleistungen berichtigt werden, mit erfasst. Solche Leistungen verlieren ihren Charakter als laufende Zahlungen auch dann nicht, wenn sie verspätet sind oder als sog. Nachzahlungen mehrere Zeitabschnitte umfassen (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, § 9 Rn. 30 m. w. N.).

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