Rz. 26

Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Gleiches gilt für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; Nr. 261 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Ein Verzicht hierauf ist nicht möglich (vgl. Satz 2 2. Halbsatz; vgl. RZ 3)

Für die Zustellung der Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 10 EUR nur im Fall der persönlichen Zustellung erhoben (KV Nr. 100 KV als Anlage zu § 9 GvKostG).

Der Gerichtsvollzieher darf Gebühren für den erfolglosen Versuch der Vermögensauskunft nicht verlangen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten 2 Jahre abgegeben hat (AG Zwickau, ZVI 2007, 469). Für die Ablehnung einer ausdrücklich beantragten Nachbesserung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft kann eine Gebühr KV Nr. 604 KV (15 EUR) als Anlage zu § 9 GvKostG nicht erhoben werden, da es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt. Eine Umdeutung in einen – gebührenpflichtigen – Antrag nach § 802d ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGHZ 2008, 116; AG Solingen JurBüro 2009, 215; AG Verden JurBüro 2008, 441; AG Bremen JurBüro 2008, 667).

 

Rz. 27

Für den Rechtsanwalt stellt das Verfahren zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG), das eine 0,3-Verfahrens- und ggf. eine 0,3-Terminsgebühr (Nrn. 3309, 3310 RVG VV) auslöst nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Das Nachbesserungs- Ergänzungsverfahren zählt allerdings noch zum Verfahren und löst keine erneuten Gebührenansprüche aus.

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