Tenor

1. Nach Erinnerung der Gläubigerin vom 24.05.2007 wird OGV angewiesen, seine Kostenrechnung vom 08.03.2007 dahin zu berichtigen, dass lediglich die Auslagenpauschale gemäß KV 713 der Anlage zu § 9 GVKostG in Höhe von 3 EUR erhoben wird. Soweit der Gerichtsvollzieher einen darüber hinaus gehenden Betrag von 18,56 EUR durch Lastschrift eingezogen hat, ist dieser Betrag der Gläubigerin zu erstatten.

2. Für diese Entscheidung werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. Außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Nachdem der Gerichtsvollzieher den Auftrag der Gläubigerin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 01.02.2007 erhalten hatte, fragte er bei der Vollstreckungsgeschäftsstelle des Amtsgerichts Zwickau nach, ob der Schuldner bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die Vollstreckungsgeschäftsstelle erteilte dem Gerichtsvollzieher die sachlich falsche Auskunft, gegen den Schuldner liege lediglich eine Haftanordnung vom 25.09.2006 vor. In Wirklichkeit hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits am 18.03.2005 abgegeben, was die Vollstreckungsgeschäftsstelle bei ihrer Auskunft an den Gerichtsvollzieher übersah. Der Gerichtsvollzieher setzte nach Eingang der Auskunft der Vollstreckungsgeschäftsstelle das Verfahren fort und lud den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Als dieser im Termin nicht erschien, stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin über die Gebühr nach KV-Nr. 713 der Anlage zur § 9 GVKostG hinaus auch die Gebühren nach Nr. 701 in Höhe von 3,56 EUR sowie die Gebühren nach KV-Nr. 101 in Höhe von 2,50 EUR und KV-Nr. 604 in Höhe von 12,50 EUR in Rechnung. Gegen die Zahlung der letztgenannten Gebühren in der Gesamthöhe von 18,56 EUR wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 24.05.2007.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 766 ZPO statthafte, im übrigen zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht wären Gerichtsvollzieherkosten für Zustellung, Nichtabnahme der eidesstattlichen Versicherung sowie Auslagen für die Zustellungsurkunde nicht angefallen. Sie dürfen deshalb von der Gläubigerin nicht erhoben werden. Im Verhältnis zwischen Gläubigerin und Freistaat Sachsen spielt es keine Rolle, dass die fehlerhafte Sachbehandlung nicht dem Gerichtsvollzieher, sondern Vollstreckungsgeschäftsstelle unterlief. Deren Falschauskunft war für die unrichtige Erhebung der Gebühren und Auslagen ursächlich, weshalb der Gerichtsvollzieher anzuhalten war, seine Kostenrechnung vom 08.03.2007 zu berichtigen und die bereits eingezogenen Kostengebühren von 18,56 EUR zu erstatten.

 

Fundstellen

ZVI 2007, 469

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