Tenor

wird auf die Erinnerung der Gläubigerin vom die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom aufgehoben.

Kosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Der Schuldner hat am die eidesstattliche Versicherung abgegeben. U.a. hat er im Vermögensverzeichnis angegeben, er beziehe eine Rente von €. Ausweislich eines Schreibens des Rentenversicherungsträgers soll der für eine Pfändung maßgebliche Zahlbetrag ab aber € betragen.

Die Gläubigerin hat wegen eines ihrer Ansicht nach bestehenden Widerspruchs verlangt, dass der Schuldner das im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung erstellte Vermögensverzeichnis nachbessert. Die Gerichtsvollzieherin hat es abgelehnt, einen Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen. Sie hat der Schuldnerin für das Verfahren mit Kostenrechnung vom € in Rechnung gestellt.

Gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin und gegen die Kostenrechnung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Erinnerung vom .

II.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat Erfolg.

Der Gerichtsvollzieherin steht die mit Kostenrechnung vom berechnete Gebühr nicht zu.

Die Gläubigerin hatte ausdrücklich nur eine Nachbesserung der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung beantragt. Für einen solchen Antrag fiel die berechnete Gebühr nicht an. Die Gebühren, die für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom berechnet worden waren, decken auch die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieherin ab, die die Nachbesserung dieser eidesstattlichen Versicherung zum Gegenstand haben. Denn eine Gebühr für die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung ist im Kostenverzeichnis nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 903 Rn 18).

Eine Gebühr fällt nicht etwa deshalb an, weil der Antrag der Gläubigerin auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung unbegründet war. Ebenso wenig konnte ihr Antrag in einen gebührenpflichtigen Antrag nach § 903 ZPO auf nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung würde gegen den erklärten Willen der Gläubigerin erfolgen. Diese hatte eindeutig und unmissverständlich nur eine Nachbesserung der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung verlangt. Da die Gläubigerin anwaltlich vertreten ist, gab es auch keinen Anlass, ihren Antrag umzudeuten.

Soweit die Gläubigerin nunmehr mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom klargestellt hat, dass sie den Antrag stellen will, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung zu laden, ist dies für die Entscheidung ohne Belang. Gegenstand der Erinnerung ist nicht die Gebühr für diesen Auftrag, sondern die Gebühr für den nicht ausgeführten Auftrag auf Abnahme einer nachgebesserten Versicherung. Für den neuen Auftrag ist allerdings eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Es handelt sich um ein neues Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, für das eine Gebühr nach GV-KV 260 anfällt.

Anlass, die Beschwerde zuzulassen, besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018466

JurBüro 2009, 215

JurBüro 2009, 215 (Volltext mit amtl. LS)

DGVZ 2009, 67

FoVo 2009, 99

FoVo 2009, 99-100

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