Rz. 14

Nach dem Zweck der Vorschrift sollen in Ansehung der Vollstreckbarkeit die Beschlüsse den Urteilen grundsätzlich gleichgestellt werden. Hierher gehören insbesondere die Beschlüsse nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 109 Abs. 2, § 135 Abs. 2, § 269 Abs. 4, §§ 519b, 380, 390, 409, § 613 Abs. 2, §§ 732, 766, 793, § 830 Abs. 1, § 836 Abs. 3, §§ 887, 890, §§ 928, 936 ZPO; §§ 82, 93, 96 ff. ZVG; §§ 21, 27,  34 Abs. 2 InsO, § 73 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 17, 18 InsVV.

Die Vorschussanordnung ist kein Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses stellt keine vollstreckungsfähige Entscheidung dar, sondern lediglich eine insolvenzgerichtliche Erlaubnis, die im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht durchzusetzen ist (BGH, NZI 2021, 938).

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