Rz. 4

Kommt es entgegen Satz 1 zu einer Veräußerung (Verwertung) oder Überweisung, dann kann der Nacherbe die Widerspruchsklage erheben (Satz 2) und (wahlweise) die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO oder sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegen (BeckOK/ZPO-Preuß, § 773 Rn. 5). Mehrere Nacherben sind keine notwendigen Streitgenossen (BGH, NJW 1993, 1582). Gläubiger und Schuldner steht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu.

 

Rz. 5

Nach § 773 S. 2 ZPO kann der Nacherbe zur Wahrung seiner Berechtigung (auch) Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Hinsichtlich der Wirkung, der Rechtsbehelfe im Übrigen und vor allem hinsichtlich des Klageantrags der Klage nach § 771 ZPO und praktikabler Möglichkeiten kann auf die Ausführungen zu §§ 771, 772 ZPO verwiesen werden, die auch hier Gültigkeit haben (vgl. § 771 RZ 47-49).

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