Rz. 13

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand begonnen hat. Bei Sachen beginnt die Zwangsvollstreckung durch Pfändung, bei Pfändung von Forderungen und anderen Rechten mit Erlass (nicht erst mit der Zustellung) des Pfändungsbeschlusses oder der Vorpfändung nach § 845 ZPO. Bei Immobilien durch Unterzeichnung der Eintragungsverfügung (Sicherungshypothek) oder des Anordnungs- und Beitrittsbeschlusses (bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung). Ausnahmsweise genügt jedoch bei Herausgabe- und Räumungstiteln die – spätestens mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags – drohende Zwangsvollstreckung, da hier schon von vornherein der Gegenstand der Zwangsvollstreckung feststeht. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung beendet ist oder die Fortsetzung der Vollstreckung, z. B. wegen Untergangs des Vollstreckungsobjektes, unmöglich geworden ist. Ist eine Fortsetzung oder Wiederholung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand noch möglich, bleibt die Drittwiderspruchsklage zulässig (BGH, NJW-RR 2004, 1220 = ProzRB 2004 m. Anm. Alpes). Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder er den Gegenstand freigegeben hat. Ist die Zwangsvollstreckung beendet, kann der Schuldner lediglich noch Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche geltend machen (Zöller/Herget, § 771 Rn. 6, 7). Tritt die Beendigung nach Rechtshängigkeit der Klage ein, kann der Kläger entweder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 91a ZPO) oder zur Leistungsklage übergehen. Dieser Übergang ist eine nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässige Klageänderung.

 

Rz. 14

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, wenn die einzelne Vollstreckungsmaßnahme in einen Gegenstand nichtig ist (OLG Koblenz, Rpfleger 1979, 203), denn bereits durch den Schein einer wirksamen Pfändung ist der "Dritte" beschwert. Ausnahmsweise besteht allerdings in diesen Fällen gleichwohl kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn nämlich die Nichtigkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme von allen Beteiligten anerkannt wird. Das Gleiche gilt auch bei der Forderungspfändung. Zwar geht, wenn die angebliche Forderung dem Schuldner tatsächlich nicht zusteht, die Pfändung "ins Leere". Die Drittwiderspruchsklage des Kontoinhabers gegen die Pfändung seines Guthabens auf einem Bankkonto setzt eine wirksame Pfändung voraus. Eine wegen fehlender Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung wirkungslose Pfändung rechtfertigt keine Drittwiderspruchsklage gegen den Pfändungsgläubiger (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 839). In diesen Fällen hat aber der wirkliche Inhaber der Forderung ein Interesse daran, dass der Gläubiger sich dem Drittschuldner gegenüber nicht als Einziehungsberechtigter berühmt (BGH, WM 1978, 1272).

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