Rz. 5

Verstöße gegen die Vorschrift machen die angeordnete Vollstreckungsmaßnahme nicht unwirksam, sondern anfechtbar (OLG München, ZfIR 2019, 67). Der Mangel kann durch Nachholung geheilt werden; soweit möglich auch durch Zugeständnis des Schuldners.

 

Rz. 6

Lehnt das Gericht die Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Nichterfüllung der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Bestimmung des § 765 ZPO ab, kann der Gläubiger sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO bzw. 71 GBO einlegen. Rügt der Schuldner das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 2, muss er nicht etwa auch gegen das Verfahren des Gerichtsvollziehers nach § 756 Abs. 2 ZPO Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt haben. Will der Schuldner neue Zurückbehaltungsrechte geltend machen, obwohl der Gläubiger seine Leistung schon erbracht hat, dann ist er auf die Klage nach § 767 ZPO zu verweisen. Das Grundbuchamt, das auf der Grundlage eines Leistungstitels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners (hier Zahlung) von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Vollstreckungsgläubigers (Auflassung und Übertragung zweier Wohnungseigentumseinheiten) abhängig macht, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen hat, ohne dass ihm als Vollstreckungsorgan die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug in der Form des § 29 GBO (durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder auch durch ein anderes Urteil) "liquide" nachgewiesen worden ist, hat – wenn die Voraussetzungen einer Löschung der Zwangssicherungshypothek (inhaltlich unzulässige Eintragung) nicht vorliegen – von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, da das Grundbuchamt bei seiner Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, sofern es nicht zu einer Heilung des bisherigen Mangels der Vollstreckung ohne Gegenleistung gekommen ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 1093).

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