Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Zug-um-Zug-Vollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Grundlage für die Eintragung der Pfändung einer Buchgrundschuld im Grundbuch ist der vom Vollstreckungsgericht erlassene Pfändungsbeschluss.

2. Lagen bei Erlass des Pfändungsbeschlusses die speziellen Voraussetzungen für die Vollstreckung der nach dem Titel nur Zug um Zug geschuldeten Leistung nicht vor, so bewirkt dies weder die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses noch die Nichtigkeit der auf ihm beruhenden Grundbucheintragung.

Als schlechthin unwirksam kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon deshalb angesehen werden, weil die nach § 765 ZPO notwendigen Voraussetzungen für die Vollstreckung einer - wie hier - titulierten, Zug um Zug zu bewirkenden Leistung nicht vorgelegen haben.

 

Normenkette

GBO §§ 22, 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2; ZPO §§ 765, 830 Abs. 1-2, § 857 Abs. 6

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München von ... Blatt ... bis ... und Blatt ... bis ... je am 24. Mai 2018 in der Veränderungsspalte vorgenommene Eintragung der Pfändung zu der jeweils in der Dritten Abteilung unter laufender Nummer 4 (Blatt ... bis ... und Blatt ..., ... und ...) bzw. laufender Nummer 5 (Blatt ...) eingetragenen Grundschuld zu 2.700.000 EUR (Gesamtgrundschuld) wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In der dritten Abteilung der im Tenor bezeichneten Grundbücher wurden zugunsten des Beteiligten zu 2 am 6.3.2009 bzw. 3.2.2010 und 29.7.2010 Grundschulden ohne Brief (Gesamtgrundschuld) eingetragen.

Am 22.5.2018 beantragte die Beteiligte zu 1 anwaltlich vertreten, die Pfändung dieser Grundschulden zu ihren Gunsten einzutragen. Hierzu legte sie einen am 22.3.2016 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsurkunde im Original vor. Nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses wurden in der Zwangsvollstreckungssache der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 2 aufgrund des als Vollstreckungstitel bezeichneten landgerichtlichen Urteils vom 6.2.2012 wegen einer zu beanspruchenden Forderung von 26.531.508,24 EUR (Haupt- und Nebenleistung) unter anderem die für den Beteiligten zu 2 eingetragenen Grundschulden (Gesamtgrundschuld) gepfändet und der Beteiligten zu 1 als Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Der Grundstückseigentümerin als Drittschuldnerin wurde verboten, im Umfang der Pfändung an den Schuldner zu zahlen oder über die Forderung zu verfügen. Nach den ebenfalls vorgelegten Zustellungsurkunden wurde dieser Beschluss dem Beteiligten zu 2 zu Händen seines anwaltlichen Vertreters am 6.4.2016 und persönlich am 7.4.2016 zugestellt, zusammen mit einer Abschrift der Urkunde über die am 4.4.2016 an eine andere Drittschuldnerin erfolgte Zustellung.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Pfändung antragsgemäß am 24.5.2018 vorgenommen und jeweils in der Dritten Abteilung Spalte 7 (Veränderungen) zu der unter III/4 bzw. III/5 für den Beteiligten zu 2 eingetragenen Grundschuld vermerkt:

Gepfändet für ... (= die Beteiligte zu 1) wegen einer Forderung von 26.531.508,24 EUR gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.03.2016 Az.: ... Amtsgericht ... Auf die Vollzugsmitteilung hat der Beteiligte zu 2 über seinen anwaltlichen Vertreter Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

das Grundbuchamt anzuweisen, die Eintragung der Pfändung zu löschen, jedenfalls einen Widerspruch gegen die Pfändungen einzutragen.

Außerdem hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Zur Begründung führt er aus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten und nicht vorlägen. Aus dem rechtskräftigen landgerichtlichen Urteil vom 6.2.2012 sei er nur Zug um Zug gegen die titulierte Gegenleistung zur Zahlung verpflichtet. Das die Befriedigung hinsichtlich der Gegenleistung feststellende gesonderte Urteil vom 22.2.2016 sei jedoch nicht 34 Wx 301/18 - Seite 3 rechtskräftig und auch sonst zum Nachweis der Erfüllung oder eines Annahmeverzugs nicht geeignet. Deshalb sei die Zwangsvollstreckung einzustellen. Der Schuldner könne im Wege der Erinnerung nach § 756 Abs. 1 Alt. 2 ZPO einwenden, dass die vorgelegten Urkunden unzureichend seien, um eine ordnungsgemäße Leistung oder einen Annahmeverzug nachzuweisen. Eine Eintragung der Pfändungen hätte deshalb nicht erfolgen dürfen. Wegen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen habe auch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht in einem Verfahren betreffend die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher der eingelegten Vollstreckungserinnerung stattgegeben.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen mit der Begründung, die Eintragungsvoraussetzungen, nämlich Gläubigerantrag und regulärer Pfändungsbeschluss, hätten vorgelegen. Deshalb sei die Eintragung der Pfändung ohne Gesetzesverletzung vorgenommen worden. Weil außerdem ein Beschluss, der die Eins...

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