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Bei Ablehnung der Erteilung der Klausel kann der Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 567ff. ZPO einlegen; der Schuldner kann die Erteilung mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO anfechten, was auch dann gilt, wenn die weitere vollstreckbare Ausfertigung erst nach einer Erinnerung des Gläubigers auf Anordnung des Richters erteilt wurde (OLG Karlsruhe, Rpfleger 2019, 535; OLG Naumburg, InVo 2003, 330) und nach deren Zurückweisung die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO einlegen (Thüringer OLG, Beschluss v. 12.6.2012, 9 W 300/12, juris). Soweit es nur um die Fragen der Erteilung einer weiteren Ausfertigung geht und nicht um andere in §§ 726ff. ZPO genannte, stehen weder dem Gläubiger die Klage auf Erteilung der Klausel nach § 731 ZPO noch dem Schuldner die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO zu. Dem Gläubiger steht allerdings dann die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO (ausnahmsweise) zu, wenn – was selten vorkommen dürfte – die Erteilung der weiteren Klausel auch damit abgelehnt wurde, dass die besonderen Voraussetzungen der Klauselerteilung nach den §§ 726 Abs. 1, 727-729 ZPO nicht gegeben seien (Musielak/Voit/Lackmann, § 733 Rn. 9). Der Schuldner kann sich (ausnahmsweise) auch mit der Klauselgegenklage nach § 769 ZPO gegen die Erteilung der weiteren Klausel wehren, wenn er zur Begründung sich nicht nur darauf bezieht, die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der weiteren Klausel lägen nicht vor, sondern weitere Gründe gegen die Erteilung der Klausel im Einzelfall vorbringt (Musielak/Voit/Lackmann, a. a. O.). Kann eine weitere Klausel nach § 733 ZPO erteilt werden, ist eine neue Leistungsklage unzulässig; liegt ein Urteil vor wegen entgegenstehender Rechtskraft, sonst wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses. Dagegen kann der Gläubiger neu klagen, wenn eine weitere vollstreckbare Ausfertigung wegen Verlusts oder Vernichtung der Akten nicht erteilt werden kann (Zöller/Seibel, § 733 Rn. 15).

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