Leitsatz (amtlich)

Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO zu. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, entscheidet der Abteilungsrichter. Bei notariellen Urkunden entscheidet über Einwendungen das AG, in dessen Bezirk der in § 797 Abs. 2 ZPO bezeichnete Notar seinen Amtssitz hat. Zur Entscheidung berufen ist das AG als Streitgericht, nicht hingegen das Vollstreckungsgericht, in Familiensachen daher das FamG.

 

Verfahrensgang

AG Bernburg (Aktenzeichen 3 FH 97/01)

 

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 12.6.2002 und der Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom 14.6.2002 an den Amtsrichter beim AG Bernburg – FamG – zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer hat mit der Mutter des Beschwerdegegners am 17.12.1996 einen notariellen Ehevertrag geschlossen, Nr. 870 der Urkundenrolle für 1996 der Notarin K.H. mit dem Amtssitz in B. gem. III dieser notariellen Vereinbarung hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Kinder R. E. und P. E. monatlich im voraus Unterhalt z. Hd. von Frau A. E., der Kindesmutter, zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts beträgt gem. der Vereinbarung 750 DM für jedes Kind. Unter IV Ehegattenunterhalt Ziff. 3 hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Frau A. E. wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Ehevertrages Bl. 6 ff. d. A., Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.4.2001 hat die Notarin H. einen Antrag auf Genehmigung zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Ehevertrages vom 17.12.1996, Ur-Nr.: 870/1996, mit der Begründung gestellt, dass der Rechtsanwalt T. K. im Namen seines Mandanten R. E. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vorgenannter Urkunde i.H.e. Forderungsteiles von 10.000 DM beantragt habe. Darauf hin hat die Rechtspflegerin des Familiengerichtes des AG Bernburg am 27.9.2001 einen Beschluss mit nachfolgendem Tenor erlassen:

„Im Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Ehevertrages des Herrn G. E. und Frau A. E., geb. W., verhandelt vor der Notarin H. am 17.12.1996 Nr.- 870/1996 wird der Notarin H. die Genehmigung erteilt, eine zweite vollstreckbare Teilausfertigung des Vertrages vom 17.12.1996 Urk.-Nr.: 870/1996 bezüglich der Vollstreckung aus Abschnitt III Ziff. 1 für R. E. zu erteilen”.

Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss vom 27.9.2001, Bl. 31 d.A., Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2002 hat der Beschwerdeführer Erinnerung nach § 732 ZPO eingelegt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der für die notarielle Urkunde der Notarin K. H. vom 17.12.1996, Urk-Nr.: 870/1996 von der Notarin H. erteilten zweiten Vollstreckungsklausel vom 12.11.2001 bezüglich der Vollstreckung aus Abschn. III Ziff. 1 für R. E. für unzulässig zu erklären. Der Beschwerdeführer begründet die Erinnerung damit, dass es sich bei Herrn R. E. nicht um die zur Vollstreckung berechtigte Partei handele und auch kein Fall der Rechtsnachfolge vorliege. Er sei nicht berechtigt bezüglich des Anspruchs aus Abschnitt III Ziff. 1 die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Er habe sich in der notariellen Urkunde nicht gegenüber R. E. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Mit Beschluss vom 12.6.2002 hat die Rechtspflegerin des AG Bernburg – FamG – die Erinnerung gem. § 732 ZPO dem Inhalt nach zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses vom 12.6.2002 (Bl. 43 dA) wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.6.2002 mit dem Antrag, den Beschluss vom 12.6.2002 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der für die notarielle Urkunde der Notarin K. H. vom 17.12.1996, Urk.-Nr.: 870/1996, von der Notarin K. H. erteilten zweiten Vollstreckungsklausel vom 12.11.2001 bezüglich der Vollstreckung aus Abschnitt III Ziff. 1 für R. E. für unzulässig zu erklären. Die Rechtspflegerin des FamG hat mit Verfügung vom 14.6.2002 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem OLG Naumburg -” Beschwerdekammer” – übersandt.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Verfahren unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Vorentscheidungen an das AG in Bernburg wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurückzuverweisen ist. Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO zu (vgl. Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 24. Aufl., § 733 Rz. 8, § 724 Rz. 14). Über eine Erinnerung nach § 732 ZPO entscheidet nicht der Rechtspfleger, sondern vielmehr der Amtsrichter. Das Gericht entscheidet durch richterlichen Beschluss (Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 24. Aufl., § 732 Rz. 2). Es handelt sich nicht um eine Erinnerung i.S.v. § 11 RPflG (OLG Stuttgart v. 19.8.1997 – ...

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